Damit auf dem Sportplatz Langacker in Herrliberg ZH weiterhin Fussball gespielt werden kann, bedarf es keiner weiterer Massnahmen oder Betriebseinschränkungen. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde von zwei Anwohnern abgewiesen.
Die Lausanner Richter halten im Urteil vom 5. Oktober fest, dass die Sportanlage Langacker nach der Durchführung der lärmreduzierenden Vorkehrungen keinen übermässigen Lärm in der Umgebung verursacht.
Die Baukommission verpflichtete die politische Gemeinde im November 2015 das Betriebsreglement des Sportplatzes zu ändern. So wurde unter anderem das Bespielen bestimmter Felder zu gewissen Zeiten eingeschränkt. Auch sollten während der Trainings abends zwischen 20 und 22 Uhr keine "Schiedsrichterpfiffe" mehr ertönen.
Diesen Entscheid zogen zwei Anwohner bis vor Bundesgericht, wobei sie von allen Instanzen abgewiesen wurden. Gemäss den Lausanner Richtern durfte die Baukommission auf weiter gehende Massnahmen verzichten, weil dies zu einer unverhältnismässigen Einschränkung des - im öffentlichen Interesse liegenden - Sportbetriebs geführt hätte.
Der Lärmschutzstreit um die Sportanlage hatte zu Solidaritätsaktionen geführt, weil der Fussballclub Herrliberg grossen Rückhalt in der Gemeinde geniesst. Der Verein hat 100 Aktive und 350 Juniorinnen und Junioren.
Hätte das Betriebsreglement weiter verschärft werden müssen, hätte dies Auswirkungen auf den Betrieb des Vereins gehabt. Die Gemeinde Herrliberg hat den Entscheid des Bundesgerichts mit Erleichterung zur Kenntnis genommen, wie sie in einer Mitteilung vom Mittwoch schreibt. (Urteil 1C_252/2017 vom 05.10.2018)
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