BerufungObergericht bestätigt Landesverweis für transsexuellen Straftäter
kl, sda
16.2.2021 - 12:28
Ein transsexueller Thailänder, den das Bezirksgericht Dietikon im vergangenen Jahr unter anderem wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt hatte, muss die Schweiz verlassen. Er wird für fünf Jahre des Landes verwiesen, wie das Zürcher Obergericht nun bestätigte.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im April 2014 und April 2019 in Schlieren gemeinsam mit einem anderen Transsexuellen Schüler angesprochen zu haben und sie teilweise in sexueller Absicht angefasst und ihnen Oralverkehr angeboten zu haben. Dabei war er nach aussen hin als Frau aufgetreten und entsprechend gekleidet.
Das Bezirksgericht verurteilte den heute 42-Jährigen dafür wegen mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit Kindern sowie dem Besitz von illegaler Pornografie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, einer Geldstrafe sowie zu fünf Jahren Landesverweis. Ausserdem ordnete es die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an.
Einspruch gegen Landesverweis
Vor Obergericht wehrte sich der Beschuldigte nun gegen den Landesverweis und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Auch die Staatsanwaltschaft legte Einspruch ein gegen das Urteil und verlangte sechs Jahre Landesverweis und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Das Obergericht fand jedoch nichts auszusetzen an der Strafzumessung der Vorinstanz, sie sei «tat- und täterangemessen». Auch über die fünf Jahre Landesverweis wollte das Obergericht nicht hinausgehen. Das Verschulden der begangenen Taten liege am unteren Rand für eine Landesverweisung. Die fünf Jahre seien angemessen.
Die Verteidigung führte demgegenüber aus, der Beschuldigte sei sowohl beruflich als auch privat überdurchschnittlich gut integriert. Er halte sich seit 20 Jahren in der Schweiz auf und die Beziehung zu seinem Schweizer Partner dauere ebenso lang. Auch könne dem Partner, welcher wie auch der Beschuldigte selbst HIV positiv sei, eine Übersiedlung nach Thailand angesichts dieser Krankheit nicht zugemutet werden.
Obligatorische Landesverweisung
Das Obergericht hielt zwar fest, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten eine gewissen Härte darstelle. Es liege jedoch eine Katalogtat und damit der Fall einer obligatorischen Landesverweisung vor, von welcher nur ausnahmsweise abgesehen werden könne. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Das Obergericht bestätigte deshalb die fünf Jahre Landesverweisung.
Der Beschuldigte sei in Thailand aufgewachsen und erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe Verwandte und Bekannte in Thailand, seine Muttersprache sei Thailändisch und er spreche bloss gebrochen Deutsch.
Wenn der Partner des Beschuldigten nicht nach Thailand umziehen wolle, so müsse er dies auch nicht tun, so das Obergericht. Eine Landesverweisung sei für einen Betroffenen immer mit Nachteilen verbunden, namentlich dem Verlust eines Zugangs zum schweizerischen Gesundheitssystem sowie den hiesigen Institutionen. Einen schweren persönlichen Härtefall begründe dieser Umstand jedoch nicht.
Die Voraussetzungen für eine Ausweitung der Landesverweisung auf den gesamten Schengenraum sah das Obergericht jedoch nicht als erfüllt. Von der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei daher abzusehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann noch bis Ende Februar Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden.
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