BaubewilligungenOhne Baubewilligung gebaut: Pferdezüchter muss Anlage abbrechen
fn, sda
8.2.2021 - 15:47
Ein Pferdezüchter aus dem Kanton Zürich muss einen Teil seiner Anlagen abbrechen. Denn gebaut hatte er diese ohne Baubewilligung. Die überdachte Pferdeführanlage, in der die Tiere ohne Personalaufwand bewegt werden können, steht bereits seit Dezember 2017.
Der Züchter argumentierte, dass er im Jahr 2005 von der Gemeinde eine Bewilligung für eine Pferdeführanlage erhalten habe. Damals habe er sie aus betrieblichen Gründen aber gerade nicht bauen können. Der damalige Gemeindeschreiber habe ihm jedoch versichert, dass er die Anlage auch später realisieren könne.
Dies habe er «im Vertrauen auf diese Aussage» im Jahr 2017 dann auch getan. Doch leider verfallen diese Bewilligungen nach drei Jahren. Bereits ab 2008 hatte der Pferdezüchter also keine gültige Bewilligung für seine Trainingsanlage mehr.
Abrissbefehl vom Kanton
Im März 2018, also wenige Monate nach dem Bau, stellte der Pferdezüchter bei der Gemeinde dann Antrag auf nachträgliche Bewilligung. Die Gemeinde verweigerte ihm diese jedoch, worauf er an die Baudirektion gelangte, auch dies jedoch ohne Erfolg.
Auch dort gab es einen Abrissbefehl. Der Weiterzug ans Baurekursgericht brachte ihm nun ebenfalls nichts, wie aus dem Urteil hervorgeht. Der «ursprüngliche Zustand soll wiederhergestellt werden», das Konstrukt soll also weg.
Das Argument, dass es ohne eine solche Anlage ab einer gewissen Zahl Pferde unmöglich sei, alle zu bewegen, machte dem Baurekursgericht keinen Eindruck. Auf dem Betrieb gebe es genügend Fläche, schreibt es in seinem Urteil. Und es gebe auch schon eine Reithalle, einen Reit- und einen Longierplatz. Der Vorteil der Pferdeführanlage bestehe einzig darin, dass Personal gespart werden könne. Auf dem Pferdehof werden aktuell über 50 Tiere gehalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Pferdezüchter kann es noch ans Verwaltungs- und schliesslich ans Bundesgericht weiterziehen. In welcher Gemeinde der Hof steht, geht aus dem Urteil nicht hervor.
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