Zürich Personalreglemente der Spitäler müssen konkreter werden

olgr, sda

13.4.2023 - 13:24

Für Angestellte der Kantonsspitäler gilt das kantonale Personalrecht - es darf nur in klaren Fällen davon abgewichen werden, sagt das Verwaltungsgericht. (Symbolbild)
Für Angestellte der Kantonsspitäler gilt das kantonale Personalrecht - es darf nur in klaren Fällen davon abgewichen werden, sagt das Verwaltungsgericht. (Symbolbild)
Keystone

Die vier Kantonsspitäler müssen in ihren Personalreglementen klar festhalten, in welchen Fällen sie vom kantonalen Personalrecht abweichen wollen: Das Zürcher Verwaltungsgericht heisst Beschwerden von Personalverbänden teilweise gut.

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Gemäss Gericht geht aber keine der beiden Seiten als Sieger aus dem Rechtsstreit hervor: Da keine Partei mehrheitlich obsiege, stehe keiner Seite eine Entschädigung zu, heisst es in den Urteilen, die der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegen.

Diverse Personalverbände, die wegen der neuen Personalreglemente das Gericht angerufen hatten, schreiben in einer Mitteilung vom Donnerstag dennoch von einem «grossen Teilerfolg».

Denn das Verwaltungsgericht hält in den Urteilen fest, dass die kantonalen Spitäler nicht einfach so vom kantonalen Personalrecht abweichen dürften. Wollen sie dies tun, müssten sie dies klar in ihren Personalreglementen festhalten.

«Kein Freipass für abweichende Regeln»

Würde etwa das Universitätsspital Zürich die abweichenden Bestimmungen wie beabsichtigt einfach in anderen Vollzugsbestimmungen selber erlassen, dann nehme es «eine eigentliche (Sub-)Delegation an sich selbst» vor. Dies wäre zudem ohne regierungsrätliche Genehmigung möglich.

Weitere Reglemente seien nicht dazu da, um wichtige personalrechtliche Bestimmungen zu schaffen, hält das Gericht fest. Mit «Blick auf die Bedeutung für die Rechtsstellung der betroffenen Personen» wäre eine Verankerung der Grundzüge im verbindlichen Personalreglement notwendig.

Es gebe keinen generellen Freipass für Ausnahmeregelungen, interpretieren dies die Personalverbände in ihrer Mitteilung. Sie fordern die Spitäler und den Regierungsrat deshalb auch «zur Sozialpartnerschaft auf Augenhöhe auf».

Keine Schlechterstellung ersichtlich

In diversen Punkten stützt das Verwaltungsgericht die von den Kantonsspitälern geplanten Änderungen. Dass etwa der Spitalrat des Universitätsspitals den Teuerungsausgleich für einzelne Personalgruppen unterschiedlich festlegen kann, ist demnach zulässig.

Dies ziele nicht einzig darauf ab, Lohnkosten einzusparen, hält das Gericht fest. Dies soll vielmehr «eine Flexibilität erlauben, welche die Rekrutierung von Fachkräften ermöglichen soll». Es sei nicht ersichtlich, dass dadurch – wie von den Personalverbänden vorgebracht – das Unispital-Personal im Vergleich zu kantonalen Angestellten massiv schlechter gestellt würden.

Grösserer Spielraum für Spitäler

Die Gesundheitsdirektion und die Spitaldirektionen arbeiteten für das Universitätsspital Zürich (USZ), das Kantonsspital Winterthur (KSW), die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) und die integrierte Psychiatrie Winterthur/Zürcher Unterland (ipw) neue Peronalreglemente aus.

Diese sollen den Spitalleitungen mehr Möglichkeiten geben, um gutes Personal zu gewinnen und zu halten. So sollen die kantonalen Spitäler, insbesondere zugunsten des klinisch tätigen Personals, von Bestimmungen des Personalrechts abweichen können. Dadurch könnte etwa zusätzliches Geld für die Lohnentwicklung bereitgestellt werden.

Der Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Sektion Zürich/Glarus/Schaffhausen, die Vereinigten Personalverbände (VPV) und der Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) sahen dies anders. Es sei nicht in Ordnung, die Angestellten der kantonalen Spitäler aus dem kantonalen Personalgesetz herauszunehmen und den Spitaldirektionen die Möglichkeit zu geben, die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen ändern zu können, kritisierten sie.