Die günstigen Artikel wurden eingescannt – das teure Fleisch hingegen nicht: Vor dem Zürcher Obergericht geht es am heutigen Dienstag um einen mutmasslichen Diebstahl beim Self-Scanning.
Der Schweizer, der in einer Kaderfunktion in der Versicherungsbranche arbeitet, erledigte im November 2017 in Winterthur den Wocheneinkauf für die Familie. Dabei scannte er Produkte im Wert von rund 80 Franken mit dem mobilen Scanner ein.
Die Fleisch- und Wurstwaren im Wert von rund 350 Franken erfasste er jedoch nicht. Vor dem Bezirksgericht Winterthur machte er im Mai 2018 geltend, er sei bloss unkonzentriert gewesen, weil er beruflich und privat in jener Zeit stark unter Druck gestanden habe.
Er habe die Nicht-Kühlprodukte gleich bei den Warenregalen eingescannt, die Fleischprodukte habe er nachher bei der Self-Check-out-Kasse scannen wollen. Dies habe er dann vergessen. Begründen konnte er seine ungewöhnliche Methode allerdings nicht.
Ein Fall für die Justiz wurde dieser Fall, weil die Verkäuferin an der Fleischtheke bemerkte, dass der Kunde die Waren nicht einscannte. Sie informierte den Filialleiter, der einschritt, als der Kunde die Kasse passiert hatte, ohne sein Fleisch zu bezahlen.
Hausverbot aufgehoben
Der Verteidiger des Mannes plädiert auf Freispruch. Sein Mandant sei ein unbescholtener Mann. Er habe sich beim Grossverteiler entschuldigt. Dieser habe eine Desinteresse-Erklärung abgegeben und das nach dem Vorfall verhängte Hausverbot aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft fordert jedoch nach wie vor eine Verurteilung wegen Diebstahls. Sie verlangt eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 140 Franken sowie 500 Franken Busse.
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Winterthur war dem Prinzip «Im Zweifel für den Angeklagten» gefolgt. Die gewählte Mischmethode – also das Fleisch erst später zu scannen – sei zwar seltsam, die Erklärungen des Beschuldigten seien aber detailliert und lebensnah. Es fehle zudem ein Motiv. Der Richter auferlegte dem Mann aber die Verfahrenskosten von über 3000 Franken und die Anwaltskosten.
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