Botox-BehandlungUngarischer Arzt verurteilt: Botox ohne Berufsbewilligung gespritzt
SDA
9.9.2020 - 17:01
Weil er Botox und Hyaluronsäure ohne Bewilligung spritzte, hat das Zürcher Obergericht einen ungarischen Mediziner mit einer Busse von 3000 Franken bestraft. Laut dem Gericht gilt das Spritzen dieser Anti-Falten-Mittel als «Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Medizinprodukten», weshalb Ärzte dazu eine gültige Tätigkeitsbewilligung brauchen.
Wie dem kürzlich publizierten Entscheid zu entnehmen ist, hat das Obergericht ein Urteil des Zürcher Bezirksgerichtes vollumfänglich bestätigt. Der heute 64-jährige Ungar wurde wegen Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes schuldig gesprochen.
Ihm wird vorgeworfen, von September bis November 2017 für eine Schweizer Schönheitsklinik in Zürich und Bern tätig gewesen zu sein. Dabei spritzte er etwa 10 Patientinnen das Anti-Falten-Mittel Botox und 30 Patientinnen Hyaluronsäure. Letztere wird sowohl zur Faltenglättung als auch zum Aufspritzen von Lippen verwendet.
Die ausländische Ausbildung des Mannes ist in der Schweiz zwar anerkannt. Er führte die Schönheitsspritzen aber ohne eine Berufsausübungsbewilligung aus. Diese sei dafür aber notwendig, hatte das Bezirksgericht befunden und bestrafte den Mann mit einer Busse von 3000 Franken.
«Botoxspritzen keine Heiltätigkeit»
Dagegen wehrte sich der mittlerweile von Sozialhilfe lebende Ungar vor dem Obergericht. Beim Spritzen von Botox und Hyaluronsäure handle es sich nicht um eine Heiltätigkeit, argumentierte er. Folglich müsse es nicht von einem Arzt durchgeführt werden und bedürfe demnach auch keiner Bewilligung.
Das verneinte das Obergericht aber. Botox sei gemäss dem Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic «verschärft verschreibungspflichtig». Dessen Verabreichung sei demnach Fachärzten vorbehalten.
Hyaluronsäure wiederum sei als Medizinalprodukt qualifiziert. Werde sie mit dem Ziel injiziert, länger als 30 Tage im Körper zu verbleiben, müsse das zumindest unter ärztlicher Aufsicht und Kontrolle erfolgen.
Der Beschuldigte machte zudem geltend, von der Notwendigkeit einer Berufsausübungsbewilligung für das Schönheitsspritzen nicht gewusst zu haben. Auch das liess das Obergericht nicht stehen.
Der Mann sei schon im Juli 2017 von der Zürcher Gesundheitsdirektion darauf schriftlich aufmerksam gemacht worden, für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit eine Bewilligung zu benötigen. Zudem sei eine solche Bewilligung auch in seinem Arbeitsvertrag vorausgesetzt worden. Der ungarische Arzt hätte also mit der Erforderlichkeit einer Berufsausübungsbewilligung zumindest rechnen müssen.
Gericht spricht von «Schutzbehauptung»
Und schliesslich liess das Gericht auch die Behauptung des Mannes nicht stehen, er habe die Spritzen lediglich als «Probearbeit» zur Demonstration seiner Fähigkeiten verabreicht und ohne ein Entgelt erhalten zu haben. Für das Gericht handelte es sich dabei klar um eine unwahre Schutzbehauptung.
Eine Busse von 3000 Franken sei angesichts der – notabene desolaten – finanziellen Verhältnisse des Mannes angemessen, befand das Obergericht, zumal das Vergehen leicht sei. Sollte er die Busse nicht bezahlen, verfügte das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Zudem muss der Verurteilte Gerichtskosten in der Höhe von 2500 Franken berappen.
Das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.
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