Bundesgericht Verfahrensfehler: Staatsanwalt muss Tötungsdelikt wieder übernehmen

SDA

26.10.2020 - 12:01

Auf Geheiss des Bundesgericht muss die Zürcher Staatsanwaltschaft die Untersuchung eines Tötungsdelikts von 2016 neu aufnehmen. (Archivbild)
Auf Geheiss des Bundesgericht muss die Zürcher Staatsanwaltschaft die Untersuchung eines Tötungsdelikts von 2016 neu aufnehmen. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Aufgrund eines schweren Verfahrensfehlers muss die Zürcher Staatsanwaltschaft die Tötung einer 28-jährigen Französin durch einen psychisch kranken Mann im Jahr 2016 weiter untersuchen. Dies hat das Bundesgericht entschieden und zugleich das Gutachten zur Einschätzung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten als ungenügend kritisiert.

Im konkreten Fall erwürgte der heute 36-jährige Beschwerdeführer seine damalige Untermieterin bei einer Auseinandersetzung. Anschliessend schändete er die Leiche und drapierte ein Springseil auf ihr. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Staatsanwaltschaft stellte 2018 beim Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person. Allenfalls sei der Mann für seine Tat angemessen zu bestrafen, fügte die Staatsanwaltschaft ihrer Eingabe an.

Das Bezirksgericht kam zum Schluss, der Mann habe die Tötung in einem nicht selbstverschuldeten schuldunfähigen Zustand begangen. Für die Störung der Totenruhe hielt sie ihn hingegen für schuldfähig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an.

Mit diesem teilweisen Schuldspruch verletzte das Bezirksgericht die Vorgaben des Strafprozessordnung, wie das Bundesgericht festhält. Die erste Instanz habe zwei verschiedene Verfahrensarten vermischt, indem es dem Eventualantrag des Staatsanwaltschaft gefolgt sei.

Massnahme oder Abweisung

Entweder hätte die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten klar feststehen müssen, und es wäre ein so genanntes selbständiges Massnahmenverfahren zu führen gewesen. Dann hätte das Bezirksgericht über die entsprechende Massnahme befinden müssen, so das Bundesgericht.

Komme ein Bezirksgericht hingegen zum Schluss, eine beschuldigte Person sei schuldfähig, so müsse sie den Antrag der Staatsanwaltschaft auf die Anordnung einer Massnahme abweisen. Wenn ein solcher Entscheid rechtskräftig werde, gehe der Fall zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück, um ein ordentliches Verfahren zu führen und Anklage zu erheben.

Mit seinem Urteil setze sich das Bezirksgericht laut den Lausanner Richtern über die fixen und klar definierten Verfahrensformen hinweg, was ein schwerer und offensichtlicher Verfahrensfehler ist. Das Zürcher Obergericht führte sein Verfahren auf diesem falsch eingeschlagenen Weg fort, so dass der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte – und Recht erhielt.

Das Bundesgericht hiess auch die Rügen des Mannes hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens gut. Dieses sei mangelhaft und die Erkenntnisse unzureichend begründet. Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, wie der Sachverständige seine in der Expertise gemachten Feststellungen vor Gericht teilweise relativierte. (Urteil 6B_360/2020 vom 8.10.2020)

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