Baurecht Verwaltungsgericht verbietet Hundepension in Stäfner Wohngebiet

leph, sda

26.1.2021 - 16:03

Nicht erwünscht: Gewerbliche Hundebetreuung in Wohnquartieren ist gemäss einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts nicht zonenkonform.
Nicht erwünscht: Gewerbliche Hundebetreuung in Wohnquartieren ist gemäss einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts nicht zonenkonform.
Keystone

Eine Hundepension gehört gemäss einem Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts nicht in ein Wohngebiet, weil der Betrieb die Nachbarn stören könnte. Das Gericht hat damit der Gemeinde Stäfa recht gegeben, die eine entsprechende Baubewilligung nicht erteilte.

Maximal acht Hunde gleichzeitig wollte eine in Stäfa wohnhafte Frau betreuen, heisst es in dem kürzlich publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts. Die Gemeinde verweigerte jedoch im Mai 2019 die notwendige Bewilligung zur Umnutzung des Wohnhauses. Die Betroffene akzeptierte den Entscheid nicht und legte Rekurs ein.

Nach dem Baurekursgericht musste sich nun auch noch das Verwaltungsgericht mit dem Fall befassen. Die Beschwerdeführerin argumentierte vergeblich, dass sich die Hunde nachts, sowie an Wochenenden und Feiertagen nicht im Garten, sondern nur in dem in einer Wohnzone gelegenen Haus aufhalten würden. Spaziergänge würden in der Umgebung stattfinden.

Die Hundebetreuung sei somit kaum wahrnehmbar und daher zonenkonform. Übernachtende Hunde würden sich aber spätabends im Garten noch einmal versäubern. Dabei kann natürlich vereinzeltes Gebell nicht ausgeschlossen werden, wodurch die Hundepension nicht mehr als «stilles Gewerbe» gelten könnte.

Nicht nur der Lärm ist entscheidend

Entscheidend war laut Urteil aber gar nicht die Lärmfrage. Denn eine reine Wohnzone sei nun einmal in erster Linie zum Wohnen da. Selbst Betriebe, welche keinen übermässigen Lärm oder ähnliches verursachen, könnten zonenwidrig sein, wenn sie «nicht der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse von Quartierbewohnern» dienen.

Als zulässig in Wohngebieten gelten beispielsweise Bäckereien, Quartierrestaurants oder Arztpraxen. Ja sogar Pferde- und Ponyställe oder eine kleine Tennisanlage seien «nicht störend» und somit erlaubt. Die Hundepension hingegen wäre in einer Industrie- oder Gewerbezone besser aufgehoben.

Auch ein vielleicht etwas weit hergeholter Vergleich der Beschwerdeführerin vermochte das Gericht nicht umzustimmen: Altersheime seien in Wohnzonen ja auch erlaubt. Diesbezüglich bedürfe es «keiner weiterer Bemerkungen» fand das Verwaltungsgericht.

Die verhinderte Hundepension-Betreiberin hatte nach zwei Beschwerdeinstanzen offenbar auch genug. Das Urteil, welches sie noch ans Bundesgericht hätte weiterziehen können, ist rechtskräftig.

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