UrteilZivilstandsamt muss Verlobte bei Verdacht auf Scheinehe anhören
olgr, sda
8.12.2021 - 10:07
Eine 72-jährige Schweizerin und ein 35-jähriger Ivorer wollten heiraten: Das zuständige Zivilstandsamt ging von einer Scheinehe aus und trat ohne weitere Abklärungen gar nicht erst auf das Ehevorbereitungsgesuch ein. Zu unrecht, sagt nun das Verwaltungsgericht.
8.12.2021 - 10:07
SDA
Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter könne die Mitwirkung nur bei einem offensichtlichem Missbrauch verweigern, hält das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil fest.
Der Vorwurf, dass zwei Personen mit einer Eheschliessung keine eigentliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern bloss die Ausländergesetzgebung umgehen wollen, muss sich aber auf deutliche Indizien stützen. Dazu seien «zumindest die gesetzlich vorgesehenen Abklärungen zu treffen und insbesondere die Anhörung der Verlobten durchzuführen», hält das Gericht fest.
Da die 72-Jährige und der 35-Jährige – aufgrund der geografischen Distanz – noch keine Lebensgemeinschaft führen konnten, wären derartige Abklärungen angezeigt gewesen. «Gerade die Umstände des Kennenlernens, die Kenntnisse über den jeweils anderen, gemeinsame soziale Aktivitäten und Pläne für die gemeinsame Zukunft können im Rahmen einer Anhörung gezielt abgeklärt werden.»
Eine Frage der Kosten
Das Zivilstandsamt war auch mit dem Verweis auf die «knappen finanziellen Verhältnisse» der Ergänzungsleistungen beziehenden Frau gar nicht erst auf das Gesuch eingetreten. Die Schweizerin hätte andernfalls einen Kostenvorschuss von 2050 Franken zahlen müssen. Diese Kosten wollte ihr das Amt ersparen – es ging ja davon aus, das es das Gesuch ablehnen würde.
Es habe damit aber «in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung der Verlobten verzichtet», hält das Verwaltungsgericht fest. Es weist das Zivilstandamt an, die Anhörungen durchzuführen und danach über das Gesuch um Ehevorbereitung zu entscheiden.
Der Kostenvorschuss, den die 72-Jährige dafür zahlen muss, müsse sich aber «in einem angemessenen Rahmen bewegen», fordert das Gericht. Es weist in seinem Urteil darauf hin, dass für die Anhörung eines im Ausland lebenden Verlobten in der Regel ein Vorschuss von 330 Franken zu erheben sei. Und für die Anhörung in der Schweiz könne pro halbe Stunde eine Gebühr von 75 Franken verlangt werden.
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