Gesundheitswesen Zürcher Spitalgesetz: Kommission ist sich wegen Ärztelöhnen uneins

olgr, sda

15.4.2021 - 11:26

Welche Anreize sollen gelten? Das geänderte Zürcher Spitalplanungs- und Spitalfinanzierungsgesetz ist in der zuständigen Kantonsratskommission in Detailpunkten kontrovers aufgenommen worden. (Symboldbild)
Welche Anreize sollen gelten? Das geänderte Zürcher Spitalplanungs- und Spitalfinanzierungsgesetz ist in der zuständigen Kantonsratskommission in Detailpunkten kontrovers aufgenommen worden. (Symboldbild)
Keystone

Im Grundsatz spricht sich die zuständige Kantonsratskommission zwar klar für das neue Zürcher Spitalplanungs- und Spitalfinanzierungsgesetz aus. Es bleibt dennoch umstritten: Denn in den Detailfragen blieb sie oft uneins, wie sie am Donnerstag mitteilte.

olgr, sda

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG) beantragt dem Kantonsrat mit zwölf zu drei Stimmen, das Gesetz zu ändern. Sie folgt dabei weitgehend dem Vorschlag des Regierungsrates. Einzig SP und Mitte lehnen die Gesetzesänderung ab.

Diskussionslos wird das Gesetz nicht durch den Kantonsrat gehen: Aus der KSSG werden zahlreiche Minderheitsanträge gestellt. «Aufgrund der unterschiedlichen politischen Meinungen war es in einzelnen Fragen schwierig, in der Kommission einen Konsens zu finden», heisst es in der Medienmitteilung.

Grüne wollen Lohndeckel bei 750'000 Franken

Umstritten blieben unter anderem die Ärztelöhne. Mit acht  zu sieben Stimmen hat sich die Kommission knapp für den Antrag des Regierungsrates ausgesprochen, dass für die Gesamtvergütung der Kaderärztinnen und Kaderärzte der kantonalen Spitäler eine Obergrenze von einer Million Franken pro Jahr festgelegt wird.

Gleich drei Minderheitsanträge werden dazu aber gestellt. So verlangen SP und EVP, dass mit dieser Gesamtvergütung neben der Tätigkeit am Spital auch die Lehr- und Forschungsarbeit des ärztlichen Kaders an der Universität Zürich entlöhnt wird.

Die Grünen unterstützen dies, wollen den Lohndeckel aber bei 750'000 Franken ansetzen. FDP und SVP verlangen eine Gleichbehandlung der Spitäler und damit keine gesetzliche Regelung der höchstzulässigen Gesamtvergütung bei den kantonalen Spitälern.