Wegweisendes Urteil des Zürcher Bezirksgerichts: Es hat eine Bank dazu angewiesen, einem Kunden bereits verrechnete Negativzinsen in der Höhe von 3400 Franken zurückzuzahlen. Der Kunde habe zum Zeitpunkt des Hypotheken-Abschlusses nicht damit rechnen können, dass es dereinst Negativzinsen gebe, so das Gericht.
Die verurteilte Bank, die im Urteil vom Montag nicht namentlich genannt wird, gewährte einem Hauskäufer aus dem Kanton Zürich ein Darlehen in der Höhe von 815'000 Franken.
Das Darlehen wurde in drei Tranchen mit festen Laufzeiten abgeschlossen: zwei als Festhypotheken, eine weitere als Libor-Hypothek. Vier Jahre später konnte der Hausbesitzer das Geld bereits zurückzahlen - also vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
Für die vorzeitige Vertragsauflösung verrechnete die Bank dem Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung von knapp 20'000 Franken. Davon waren 3400 Franken Negativzinsen.
Damit war der Kunde nicht einverstanden und klagte vor Gericht. Mit Erfolg: Die Bank hätte für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung keinen Negativzinssatz als Wiederanlagesatz verwenden dürfen sondern nur einen von 0 Prozent, schreibt das Bezirksgericht.
Bei Vertragsabschluss im Jahr 2012 habe es noch keine Negativzinsen gegeben. Ein Laie wie dieser Bankkunde habe auch nicht damit rechnen müssen, dass solche eingeführt würden.
Das Gericht wies die Bank deshalb an, die zu viel verbuchten 3400 Franken zurückzuzahlen. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Bezirksgericht betont in einer Mitteilung aber, dass dieses Urteil das Thema Negativzinsen bei Vorfälligkeitsentschädigungen nicht generell beantwortet. Es zähle immer der Einzelfall.
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