Verwahrung Zürcher Obergericht: Vergewaltiger wird nun doch verwahrt

SDA

26.7.2020 - 17:00

Ein 38-jähriger Vergewaltiger wird nun doch noch verwahrt. Er hatte bei einem Sportplatz in Affoltern am Albis eine junge Frau vergewaltigt. Als er 17 Jahre alt war, erstach er zudem die Mutter seiner damaligen Freundin. (Symbolbild)
Ein 38-jähriger Vergewaltiger wird nun doch noch verwahrt. Er hatte bei einem Sportplatz in Affoltern am Albis eine junge Frau vergewaltigt. Als er 17 Jahre alt war, erstach er zudem die Mutter seiner damaligen Freundin. (Symbolbild)
Source: KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Das Obergericht kann einen 38-jährigen Vergewaltiger nun doch noch verwahren. Das Bundesgericht hat dies erlaubt, obwohl Jugendstrafen im Erwachsenenalter eigentlich als «gelöscht» gelten. Der Mann hatte 2011 eine junge Frau vergewaltigt. Im Alter von 17 Jahren tötete er zudem die Mutter seiner damaligen Freundin.

Der Missbrauch geschah im Oktober 2011 bei der Sportanlage Moos in Affoltern am Albis. Der Maler aus dem Kosovo traf dort zufällig auf eine damals 23-jährige Frau. Sie rauchten zusammen Cannabis, dann hielt er ihr ein Teppichmesser an den Hals und vergewaltigte sie.

Das Bezirksgericht Affoltern am Albis verurteilte den Familienvater im November 2014 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.

Zudem ordnete es eine ordentliche Verwahrung an, weil der Gutachter davon ausging, dass der Mann weitere schwere Delikte begehen würde. Er hatte bereits im Alter von 17 Jahren die Mutter seiner damaligen Freundin mit Messerstichen in den Hals getötet.

Für die Richter «sehr frustrierend»

Weil diese Tat aber unter das Jugendstrafrecht fiel, hätte sie theoretisch als «gelöscht» betrachtet werden müssen. So will es das Gesetz, um jungen Straftätern einen unbelasteten Neustart zu ermöglichen.

Diese «gelöschte» Jugendstrafe war denn 2016 auch das Problem für das Obergericht: Die Richter kamen zum Schluss, dass die Verwahrung, die in Affoltern angeordnet wurde, aufgehoben werden müsse. Eine Vergewaltigung alleine «reicht» nicht für eine Verwahrung.

Weil der Mann zudem die Vergewaltigung plötzlich gestand, musste das Obergericht die Freiheitsstrafe um ein halbes Jahr verringern, auf noch 8,5 Jahre. Er wäre somit bald freigelassen worden.

Für das Obergericht war dies damals «sehr frustrierend», wie der Richter sagte. Denn auch das Obergericht fand die Verwahrung des Mannes eigentlich richtig. Es seien aber die Politiker, welche diese «völlig missglückte» Bestimmung erlassen hätten. Und die Gerichte müssten sich dann den Vorwurf der «Kuscheljustiz» anhören.

«Öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdet»

Die Oberstaatsanwaltschaft wollte die Freilassung des Mannes verhindern und gelangte ans Bundesgericht, wo sie verlangte, dass in diesem Fall eine Ausnahme gemacht werden dürfe und auch die Jugendstrafe zähle. Die Staatsanwaltschaft erhielt Recht. Die Lausanner Richter schickten den Fall zurück ans Obergericht.

Dieses konnte im zweiten Anlauf nun doch noch eine ordentliche Verwahrung aussprechen, wie aus dem schriftlichen Urteil hervorgeht. Der Mann sei wegen seiner schweren dissozialen Persönlichkeitsstörung nach wie vor gefährlich, so das Urteil.

Gemäss einem neuen Gutachten besteht nach wie vor eine grosse Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualstraftaten. Würde er in die Freiheit gelangen, sei die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdet. Eine «Massnahmefähigkeit» fehle. Der Mann ist also nicht therapierbar.

Er wird nun somit bis auf Weiteres hinter Gittern bleiben. Der Verurteilte will seine Verwahrung aufgrund einer Ausnahmeregelung allerdings nicht akzeptieren und reichte inzwischen Rekurs ein. Somit muss sich das Bundesgericht erneut mit dem Fall befassen.

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