Urteil Zürcher Obergericht verurteilt Häftling wegen Bestechung

SDA

14.1.2020 - 17:00

Ein Häftling im Zürcher Flughafengefängnis hat seine Aufseher immer wieder dazu aufgefordert, ihm ein Handy zu besorgen. Das sei nur Spass gewesen, meinte sein Verteidiger vor dem Zürcher Obergericht. Das Gericht sah das anders und verurteilte den Mann wegen mehrfacher Bestechung zu einer Geldstrafe.

Der Wunsch nach einem eigenen Mobiltelefon war bei einem heute 28-jährigen Schweizer anscheinend sehr stark. 2017 bat der inhaftierte, mehrfach vorbestrafte Mann Mitarbeiter des Flughafengefängnisses um die Beschaffung eines Mobiltelefons.

Der Beschuldigte stellte einem Mitarbeiter bis zu 700 Franken in Aussicht, einem anderen bis zu 1200 Franken. Der Besitz eines Mobiltelefons ist Gefängnisinsassen allerdings nicht erlaubt. Weil der Beschuldigte mit seinen Aufforderungen nicht aufhörte, meldete dies ein Mitarbeiter schliesslich seinem Vorgesetzten.

Der Verteidiger gab vor dem Obergericht an, dass sein Mandant die Aufforderungen nur zum Spass geäussert habe. Das Obergericht ging auf diese Argumention aber nicht ein, wie dem am Dienstag publizierten Urteil zu entnehmen ist. Der Beschuldigte habe sein Angebot hartnäckig und wiederholt ausgesprochen. Auch ein Zivildienstleistender habe bei der polizeilichen Einvernahme die wiederholten Aufforderungen erwähnt, die er mit der Zeit als konkret wahrgenommen habe.

Der Beschuldigte habe den Mitarbeitern einen finanziellen Vorteil von mehreren hundert Franken in Aussicht gestellt, heisst es im Urteil. Er erwähnte gegenüber ihnen häufig, dass der «Richtpreis» für ein eingeschmuggeltes Handy in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies bei 500 bis 700 Franken läge. Die Mitarbeiter des Flughafengefängnisses würden also mehr verdienen als ihre Kollegen und Kolleginnen in Pöschwies.

Obergericht bestätigt Urteil des Bezirksgericht

Das Obergericht erachtete die Behauptung des Beschuldigten, er habe immer nur im Scherz geredet, als unglaubhaft. Es zitierte im Urteil einen Mitarbeiter des Gefängnisses, der darauf hinwies, dass Kollegen und Kolleginnen in finanzieller Not ansprechbar auf solche Angebote seien.

Die erste Instanz, das Bezirksgericht Dielsdorf, hatte den Beschuldigten der mehrfachen Bestechung schuldig gesprochen. Er wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 1350 Franken schuldig gesprochen.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte zogen das Urteil an das Obergericht weiter. Während die Staatsanwältin eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten forderte, verlangte der Beschuldigte einen Freispruch und eine Genugtuung.

Das Obergericht lehnte den Berufungsantrag des Beschuldigten ab. Auch den Antrag der Staatsanwaltschaft berücksichtigte es nicht. Eine kurze Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei nur sehr restriktiv auszusprechen.

Obwohl der Beschuldigte schlussendlich kein Handy bekam und den Gefängnisangestellten kein Geld gab, verurteilte ihn das Obergericht wegen mehrfacher Bestechung. Es begründete sein Urteil damit, dass in diesem Falle das Versprechen des Beschuldigten den Tatbestand der Bestechung erfülle.

Das Obergericht blieb bei der verhängten Geldstrafe der Vorinstanz. Der Beschuldigte muss aber zusätzlich die Gerichtsgebühren von 1250 Franken bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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