Körperverletzung Zürcher Taxifahrer verprügelt: Über zehn Jahre Verfahrensdauer

SDA

10.10.2017 - 23:30

Zürich

Drei Berufungsverfahren und über zehn Jahre dauert ein Prozess gegen zwei Männer, die einen Taxifahrer verprügelt haben sollen. Einer der Beschuldigten ist der Sohn eines bekannten Jugendpsychologen. Das Obergericht Zürich hat sie nun zu bedingten Geldstrafen verurteilt.

Zwei Tage vor Weihnachten 2006 sollen zwei junge Männer in den frühen Morgenstunden einen Taxifahrer krankenhausreif geschlagen haben. Der eine Beschuldigte ist der Sohn eines bekannten Jugendpsychologen, damals 19 Jahre alt, sein Kollege war 22.

2011 verurteilte sie das Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Körperverletzung zu bedingten Geldstrafen. Der Sohn des Jugendpsychologen zu 120 Tagessätzen à 50 Franken, seinen Kollegen zu 120 Tagessätzen à 10 Franken.

Nun, drei Berufungsverfahren, zwei Bundesgerichtsurteile und sechs Jahre später, hat das Obergericht Zürich das Urteil des Bezirksgerichts bestätigt. Allerdings reduziert es die Anzahl Tagessätze bei beiden Tätern deutlich, auf noch 30 Tagessätze.

Obergericht kritisiert Verfahrensdauer

Das Obergericht schreibt in seinem Urteil, dass die lange Verfahrensdauer strafmindernd gewirkt habe. Bereits das erstinstanzliche Urteil wurde deswegen vergleichsweise tief angesetzt. Die Zeit von der Tat bis zum Prozess stehe "in keinem Verhältnis zum nicht sonderlich komplexen Vorwurf der einfachen Körperverletzung".

In den Jahren nach der Tat hätten sich die Beschuldigten wohl verhalten. Der Jüngere habe zwar 2009 ein Bagatelldelikt begangen, das aber nicht ins Gewicht falle. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass es sich beim Angriff auf den Taxifahrer um einen "einmaligen Ausrutscher" gehandelt habe.

Ausserdem wäre die Tat nach sieben Jahren verjährt gewesen, nun seien über zehn Jahre vergangen. Unverändert bleibt, dass für den Sohn des Jugendpsychologen ein Tagessatz von 50 Franken festgelegt wurde, für seinen Kollegen einen von 10 Franken.

Dem Geschädigten müssen die Beschuldigten zudem gemeinsam eine Genugtuung von 7000 Franken zuzüglich Zinsen ab Dezember 2006 bezahlen. Gegen dieses Urteil kann - erneut - Berufung beim Bundesgericht eingelegt werden.

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