Das Zürcher Verwaltungsgericht muss die Klage von Heidi Weber, der Erbauerin des Corbusier-Hauses am Zürichsee, behandeln. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Weber gutgeheissen. Diese fordert die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung und die Weiterführung des Hauses als Museum.
Das Verwaltungsgericht trat im vergangenen Dezember nicht auf die Klage von Weber ein. Es begründete den Entscheid damit, dass es sich um eine zivilrechtliche Frage handle, die von einem Zivilgericht behandelt werden müsse.
Das Verwaltungsgericht legte seinen Fokus auf den Heimfall des Gebäudes, weil das 1964 von der Stadt Zürich erteilte Baurecht 2014 abgelaufen ist. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Weil ein Heimfall ein zivilrechtlicher Vorgang sei, liege die Zuständigkeit bei den Zivilgerichten, argumentiert das Zürcher Gericht.
Diese Sichtweise sei falsch, hält das Bundesgericht fest. Das Begehren von Weber richte sich nämlich nicht auf den Heimfall, sondern auf einen mutmasslich bestehenden Vertrag, der die Zukunft des Museums regle. Weber stütze sich auf diverse Schreiben der Stadt Zürich, auf ein Arbeitspapier, Besprechungen und das Verhalten der Stadt Zürich.
Das Begehren der Beschwerdeführerin zur Gründung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die der Stadt die Führung eines Museums übertragen soll, betrifft gemäss Bundesgericht die Kulturförderung. Und diese sei wiederum eine öffentliche Aufgabe. Das spreche klarerweise dafür, dass das Klage-Fundament als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei.
Aus diesem Grund hat das Bundesgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Das Zürcher Gericht muss die Klage nun inhaltlich behandeln.
Um das Centre le Corbusier schwelt seit langer Zeit ein Konflikt. Weber, die ehemalige Besitzerin des Pavillons am Zürichhorn, fühlt sich von der Stadt Zürich betrogen. Die Stadt hat ihrer Ansicht nach Vereinbarungen zur Übergabe des Museums nicht eingehalten.
Weber war die treibende Kraft hinter dem 1967 eröffneten Kubus mit der auffällig farbigen Fassade. Sie bezahlte den Pavillon und die Stadt stellte die Parzelle am Zürichhorn im Baurecht unentgeltlich zur Verfügung.(Urteil 1C_21/2018 vom 05.10.2018)
Zurück zur StartseiteSDA