Kantonsrat Zürcher Verwaltungsgericht stützt «Lohnerhöhung» für Kantonsräte

SDA

28.7.2020 - 18:16

Der Zürcher Kantonsrat war laut dem kantonalen Verwaltungsgericht legitimiert, sich mehr Lohn zu geben. (Archivbild)
Der Zürcher Kantonsrat war laut dem kantonalen Verwaltungsgericht legitimiert, sich mehr Lohn zu geben. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/WALTER BIERI

Die «Lohnerhöhung», welche sich der Zürcher Kantonsrat im Januar selber gewährt hat, ist rechtlich legitimiert. Das Zürcher Verwaltungsgericht lehnte die Beschwerde eines Kantonsratsmitgliedes gegen die Erhöhung vollumfänglich ab.

Der Kantonsrat hatte im Januar beschlossen, seine Entschädigung mit allen Zulagen von bisher 24'000 Franken auf neu 39'000 Franken zu erhöhen. Die massiv anmutende Erhöhung relativiert sich vor dem Hintergrund, dass die letzte Anpassung 20 Jahre zurückliegt.

Der Entscheid fiel mit 122 zu 36 gegen den Willen von SVP und EDU. Die Rechtsparteien waren gegen die «exorbitante Erhöhung» Sturm gelaufen. Sie hatten im Rat erfolglos gefordert, die Entschädigungsfrage generell dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Die aktuelle Erhöhung im Speziellen sei zudem auf jeden Fall vor das Volk zu bringen.

Damit nicht genug. Nachdem sich das Parlament erfolgreich mehr Lohn gesprochen hatte, legte ein Mitglied mit unbekannter Parteizugehörigkeit Beschwerde dagegen ein vor dem kantonalen Verwaltungsgericht.

Wie dem am Dienstag publizierten Urteil zu entnehmen ist, argumentierte der Beschwerdeführer, der Kantonsrat sei gar nicht befugt, die Entschädigung seiner Mitglieder selber zu regeln. Es handle sich bei der Entlohnung der Mitglieder des Milizparlamentes um eine Frage von hoher staatspolitischer Bedeutung, von der das Volk nicht ausgeschlossen werden dürfe.

Kantonsratsgesetz gibt Parlament Lohnkompetenz

Das Verwaltungsgericht teilte diese Meinung nicht. Der Kantonsrat sei sehr wohl legitimiert, seine Erhöhung selber zu regeln, befanden die Richter. Das Parlament werde dazu vom Kantonsratsgesetz ermächtigt.

Zudem regle das Kantonsratsgesetz den Grundsatz der Leistungsgewährung und die Art der Leistungen. Dem Parlament erlaube es nur die Höhe der Beträge zu regeln und die Modalitäten der Auszahlung. Politisch möge «eine Regelung auch dieser Punkte auf Gesetzesstufe wünschbar erscheinen», in rechtlicher Hinsicht sei das jedoch nicht geboten, lautet das Fazit der Richter.

Sie verneinen auch die Wichtigkeit der Materie. Mit 180 Parlamentsmitgliedern sei die Anzahl der betroffenen Personen überschaubar. Und die finanziellen Auswirkungen der angefochtenen Entschädigungsverordnung seien gemessen an den Gesamtausgaben des Kantons für das kantonale Personal vergleichsweise gering.

Es komme hinzu, dass in der Kantonsverfassung eine Ober- und Untergrenze für die Entschädigungen der Kantonsräte verankert sei. Diese müsse den Milizparlamentariern einerseits die Teilnahme an der nebenamtlichen Ratstätigkeit finanziell erlauben. Andererseits dürfe sie nicht so hoch sein, dass die Kantonsrätinnen und Kantonsräte zu eigentlichen Berufspolitikern würden.

Legitimation des Beschwerdeführers in Frage gestellt

Und schliesslich stellt das Gericht die Legitimation der Beschwerde grundsätzlich in Frage. Der Beschwerdeführer habe durch die Erhöhung der Entschädigung gar keinen finanziellen Nachteil. Er mache denn auch sinngemäss einen «ideellen Nachteil» geltend: Er werde gezwungen, gegen seinen Willen eine höhere Entschädigung entgegenzunehmen, die demokratisch nicht legitimiert sei.

Ob dies genüge, sei fraglich, zumal es dem Beschwerdeführer mit der Beschwerde letztlich primär um die Verfolgung des öffentlichen Interesses an der richtigen Rechtsanwendung zu gehen scheine, heisst es im Urteil. Die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers könne allerdings offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erwiesen habe.

Das Gericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von 3220 Franken übernehmen.

Zurück zur Startseite

SDA