Bundesgericht Corona-Erwerbsersatz verstösst gegen Rechtsgleichheit

SDA/uri

13.12.2022 - 12:03

Der Kanton Tessin hat vor dem Bundesgericht eine Schlappe eingefahren. Es muss das Taggeld einer Frau neu berechnen. 
Der Kanton Tessin hat vor dem Bundesgericht eine Schlappe eingefahren. Es muss das Taggeld einer Frau neu berechnen. 
Keystone (Symbolbild)

Das Bundesgericht gibt einer Privatklägerin recht: Die einst geltenden Versionen der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall verstossen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Eine Tessiner Ausgleichskasse muss das Taggeld der Frau teilweise neu berechnen.

13.12.2022 - 12:03

Der Kanton Tessin hat vor dem Bundesgericht eine Schlappe eingefahren. Nun muss eine Tessiner Ausgleichskasse das Taggeld einer Frau teilweise neu berechnen. Das Gericht hat entschieden, dass die ab Mitte September 2020 bis 30. Juni 2021 geltenden Versionen der «Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall» gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen hätten. 

Im konkreten Fall beantragte eine als Musikerin und Lehrerin tätige Frau im August 2020 eine Entschädigung wegen Erwerbsausfall infolge der Corona-Pandemie. Die Tessiner Ausgleichskasse berechnete das Taggeld auf der Basis der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2018. Der so festgelegte Tagessatz galt für die Zeit vom 17. März bis Ende Oktober 2020.

Im Januar 2021 beantragte die Frau bei der Ausgleichskasse eine Neuberechnung des Taggeldes. Sie reichte dafür die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2019 ein. Ihr steuerbares Einkommen war deutlich höher als 2018. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Ausgleichskasse und anschliessend auch das Tessiner Verwaltungsgericht wiesen das Begehren der Frau ab. Vor Bundesgericht hat sie nun teilweise Recht erhalten.

Zwei Phasen

Die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern unterscheidet in ihrem Urteil zwei Zeitphasen. Für die erste – vom 17. März bis 16. September 2020 – hat es an der vom Bundesrat erlassenen Verordnung zum Erwerbsersatz nichts auszusetzen.

Darin war festgehalten, dass ein Antrag auf Neuberechnung des Taggeldes nur vorgenommen werden könne, wenn die betroffene Person bis zum 16. September 2020 eine aktuellere Steuerveranlagung erhalten und das Gesuch bis dann eingereicht hatte.

Weil sich diese Verordnung auf das Notverordnungsrecht stützte, hatte der Bundesrat laut Gericht einen grossen Handlungsspielraum. Die Dringlichkeit der Situation habe ein schnelles Handeln und eine einfache Regelung nötig gemacht.

Ab dem 17. September 2020 bis Ende Juni 2021 sei die Sachlage nicht mehr so dringlich gewesen. Deshalb komme der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte höheres Gewicht zu, schreibt das Bundesgericht.

Zu beachten sei insbesondere, dass Betroffene keinen Einfluss auf die Bearbeitung ihrer Steuererklärung hätten. Ab dem 17. September verstosse die angewandte Lösung deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Urteil 9C_663/2021 vom 6.11.2022

SDA/uri