Bundesgericht Wettbewerbshüter dürfen Ex-CEO von Twint als Zeugen befragen

zs, sda

6.4.2021 - 12:01

Mit Twint kann man bargeldlos bezahlen. (Symbolbild)
Mit Twint kann man bargeldlos bezahlen. (Symbolbild)
Bild: Photopress

Die Weko kann den ehemaligen CEO der Bezahl-App Twint und eine Credit-Suisse-Mitarbeiterin uneingeschränkt befragen, hat das Bundesgericht entschieden. Es geht um einem möglichen Boykott des Apple- und Samsung-Pay-Systems durch die Postfinance und die CS.

6.4.2021 - 12:01

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Urteil vom März vergangenen Jahres Einschränkungen für die Befragung von Thierry Kneissler festgelegt. Diese hebt das Bundesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil nun auf. Der ehemalige CEO von Twint sollte laut Bundesverwaltungsgericht nur sachliche Fragen beantworten müssen, damit das Verbot des Selbstbelastungszwangs nicht verletzt würde.

Das Bundesgericht heisst damit eine Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung gut.

Im November 2018 hatte die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) eine Untersuchung eröffnet zu einem möglichen Boykott bestimmter Zahlungs-Apps durch die Postfinance und andere Finanzunternehmen. Zu diesem Zweck wollte sie Kneissler und eine Mitarbeiterin der Credit Suisse befragen.

Mit dem vorliegenden Urteil erhält die Weko den Freibrief, Kneissler auch Fragen für die Zeit zwischen Januar 2015 und September 2016 ohne Einschränkungen stellen zu können. Damals hatte er als CEO Organstellung.

Bestrafung von Firmen

Laut Bundesgericht ist das in der Menschenrechtskonvention verankerte Verbot des Selbstbelastungszwangs im Kartellverfahren bei natürlichen Personen nicht anwendbar. Im Kartellverfahren würden nicht Einzelpersonen bestraft, sondern Unternehmen. Das Verbot der Selbstbezichtigung könne nur von dem betroffenen Unternehmen geltend gemacht werden.

Deshalb können sich gemäss Bundesgericht frühere Organe einer Gesellschaft nicht hinter dem Selbstbelastungs-Verbot verstecken – auch dann nicht, wenn diese Personen ihrem ehemaligen Arbeitgeber nahe geblieben sind. Kneissler soll nach wie vor als Berater bei der Postfinance tätig sein.

Urteil 2C_383/2020 vom 8.3.2021

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