237 km/h auf der Autobahn Bundesgericht bestätigt Freiheitsstrafe für Raser

zs, sda

19.3.2021 - 12:00

Der deutsche Autofahrer war im April 2014 zu schnell auf der A1 unterwegs. (Symbolbild)
Der deutsche Autofahrer war im April 2014 zu schnell auf der A1 unterwegs. (Symbolbild)
Bild: Keystone

Ein Porsche-Fahrer raste mit 110 km/h zu viel über die Autobahn. Das Bundesgericht hat dafür eine bedingte Freiheitsstrafe von 17 Monaten bestätigt. Der Führerausweis ist natürlich auch weg.

19.3.2021 - 12:00

Der deutsche Autofahrer fuhr im April 2014 von Bayern nach Genf, als er kurz vor Mitternacht auf dem Gemeindegebiet von Oberbuchsiten SO geblitzt wurde. Das Gerät zeigte 237 km/h an, was nach Abzug der Toleranzmarge 110 km/h zu viel waren. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Der Gerichtsverhandlung vor der ersten Instanz blieb der Mann unentschuldigt fern. Das Gericht verurteilte ihn schliesslich wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Acht Monate sollte der Verurteilte absitzen.

Nicht am Steuer

Zur Berufungverhandlung vor dem Obergericht Solothurn erschien der Mann. Weiterhin blieb er bei der Version, dass er nicht am Steuer des 140'000 Euro teuren Wagens gesessen sei, der auf seine Firma eingelöst ist.

Andere hätten das Auto ebenfalls gefahren, und zur Tatzeit sei eine andere Person hinter dem Lenkrad gesessen. Um wen es sich dabei handeln soll, sagte der Firmenbesitzer nicht.

Das Obergericht kam zum Schluss, dass der Mann mit grosser Wahrscheinlichkeit die Person sei, die auf dem Radarfoto zu sehen sei. Es verurteilte ihn neben der bedingten Freiheitsstrafe zu einer Busse von 4500 Franken.

Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Obergerichts. Unter Würdigung der gesamten Umstände sei der Entscheid nicht willkürlich. Die deutschen Behörden hatten rechtshilfeweise Akten für die Schweizer Justiz geliefert. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Verurteilte einen schlechten automobilistischen Leumund hat.

Urteil 6B_716/2020 vom 2.3.2021

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