Bundesgericht «Besonders enge Beziehung» entscheidend für Kontakt mit Trennungskindern

aula, sda

6.4.2021 - 12:11

Wenn Familien zerbrechen, sollen die Kinder nicht leiden.  (Symbolbild)
Wenn Familien zerbrechen, sollen die Kinder nicht leiden.  (Symbolbild)
KEYSTONE/Gaetan Bally

Das Kindeswohl steht nach einer Trennung der Eltern an oberster Stelle. Beim Besuchsrecht müssen Gerichte das Verhältnis ehemaliger Lebensgefährten zu den Kindern berücksichtigen – auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.

6.4.2021 - 12:11

Gerichte müssen die Gesamtumstände im Auge haben, wenn sie nach der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft über das Besuchsrecht zu den Kindern entscheiden. Das Bundesgericht in Lausanne hat ein Urteil des Genfer Kantonsgerichts aufgehoben und den Fall an dieses zurückgewiesen.

Im konkreten Fall bekam ein lesbisches Paar im Januar 2016 ein erstes Kind. Dieses wurde in Spanien durch eine künstliche Befruchtung gezeugt. Im Oktober 2017 kamen mit dem gleichen Verfahren Zwillinge zur Welt.

Weil der Vater unbekannt ist, wurde nur die Mutter im Zivilstandsregister eingetragen. Im September 2018 trennten sich die beiden Frauen und ihre eingetragene Partnerschaft wurde im Dezember aufgelöst.

Auf Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin der Kindsmutter gewährte ihr das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Genf ein Recht auf persönlichen Umgang mit den drei Kindern. Es regelte auch die Bedingungen für die Besuche.

«Besonders enge Beziehung» entscheidend

Dieser Entscheid wurde im Juli 2020 vom Genfer Kantonsgericht auf Antrag der Mutter aufgehoben. Im Wesentlichen stellte das Gericht fest, die Vorinstanz habe sich zu stark auf die Bindung der ehemaligen Partnerin zu den Kindern konzentriert. Sie habe die Interessen der Ex-Partnerin über jene der Kinder gestellt. Gemäss Gesetz und Rechtsprechung hätten diese aber Vorrang.

In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde der ehemaligen Partnerin gutgeheissen und das kantonale Urteil aufgehoben. Die Lausanner Richter weisen in ihren Erwägungen darauf hin, das Zivilgesetzbuch sehe vor, dass das Recht auf Kontaktaufnahme bei ausserordentlichen Umständen auch Dritten gewährt werden könne. Solche Umständen würden vorliegen, wenn Dritte eine besonders enge Beziehung zu einem Kind aufgebaut hätten.

Der Kreis der möglichen Betroffenen umfasse mehr als die Verwandten und könne über diese hinausgehen, schreibt das Bundesgericht. Zudem sehe das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft ein solches Recht für einen ehemaligen Partner im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft oder der Auflösung der Partnerschaft vor.

«Wunschelternteile» haben Rechte

Grundsätzlich stünden jedoch die Interessen eines Kindes an oberster Stelle, schreibt das Bundesgericht. Laut Rechtsprechung liege die Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs grundsätzlich im Interesse des Kindes, wenn eine Person nicht nur der eingetragene Lebenspartner des Elternteils war, sondern die Rolle eines «Wunschelternteils» spielte.

Diese Bedingungen seien erfüllt, wenn ein Kind im Rahmen eines gemeinsamen elterlichen Projekts gezeugt wurde und innerhalb des Paares aufgewachsen ist.

In vorliegenden Fall sei das Genfer Kantonsgericht nicht davon ausgegangen, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden. Ausserdem habe die Vorinstanz missachtet, dass der gemeinsame Kinderwunsch, die Beteiligung an der Wahl der Vornamen und der Betreuung nicht nur relevant für die Ex-Partnerin seien, sondern auch für die Beurteilung des Kindeswohls.

Urteil 5A_755/2020 vom 16.3.2021

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