Arbeitsrecht Diese Ausnahmen von der Homeoffice-Pflicht sind zulässig

tafi

22.1.2021

Wer sich nicht an die Homeoffice-Pflicht hält, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Wer sich nicht an die Homeoffice-Pflicht hält, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
KEYSTONE/Jean-Christophe Bott

Seit Montag gilt die Homeoffice-Pflicht: Allerdings gibt es auch – wenige – Ausnahmen. Regelverstösse sollten nicht im Internet öffentlich angeprangert werden.

«Zähneknirschend» akzeptiere man die neue Pflicht zum Arbeiten im Homeoffice, hiess es vom Arbeitgeberverband. Wo immer es verhältnismässig ist, müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter seit Montag zum Arbeiten in die eigene Wohnung schicken.

Weil die Anordnung des Bundes nicht in allen Punkten präzise ist, sind Ausnahmen von der Homeoffice-Pflicht durchaus möglich. Das erklärt Roger Rudolph von der Universität Zürich bei SRF. Die Hürden dafür schätzt der Professor für Arbeitsrecht allerdings als ziemlich hoch ein.

Gebot der Verhältnismässigkeit

Die Homeoffice-Pflicht sei kein Wunschkonzert, stellt Rudolph klar. Langsames Internet oder Kinder zu Hause seien kein Grund, nicht zu Hause zu arbeiten. «Nur weil die IT mal nicht funktioniert oder der Nachbar mal zu laut ist, kann man nicht einfach ins Büro fahren.»



Auch wer im Unternehmen normalerweise im Einzelbüro sitzt, ist nicht von der Homeoffice-Pflicht befreit. Ausnahmen würden für Selbstständige gelten, die für sich allein ein Büro angemietet haben.

Bei Lehrlingen oder neuen Mitarbeitenden in der Einarbeitungsphase gelte ein Gebot der Verhältnismässigkeit. Betreuung und Zugang zu Geräten sei grundsätzlich erlaubt, die Arbeit im Büro sei aber unter Einhaltung aller Sicherheitsmassnahmen «auf das Nötigste zu beschränken».

Online-Pranger nicht sinnvoll 

Ob die Regeln eingehalten werden, kann von den kantonalen Arbeitsinspektoraten jederzeit überprüft werden. Meldungen auf einem vor kurzem aufgetauchten Online-Pranger würden die Behörden dabei aber nicht nachgehen. Wie «20 Minuten» berichtet, können Schweizer Arbeitnehmende auf einer anonymen Website ihre Firma öffentlich anprangern, wenn die Homeoffice-Regeln nicht eingehalten werden.

Hinter der Aktion stecke eine «Gruppe junger Menschen aus verschiedenen Branchen, die sich aktiv für eine gleichberechtigte und faire Arbeitswelt einsetzen». Man wolle «öffentlichen Druck auf die Unternehmen ausüben, die sich nicht an die Regeln halten», erklärten sie.

«Ich glaube nicht, dass ein Online-Pranger ein sinnvolles Mittel ist. Dann ändert sich die konkrete Situation vor Ort ja noch nicht; aber das ist ja das Ziel», bezweifelt Unia-Sprecher Serge Gnos den Sinn der Website.

Missstände lieber intern klären

Fachanwältin Martina Aepli weist auf allfällige arbeitsrechtliche Konsequenzen hin: Die Folgen einer öffentlichen Anprangerung können gravierend sein und zur Kündigung führen. Zudem müsse im Falle von Falschmeldungen mit zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsprozessen gerechnet werden.



Es sei sinnvoller, Missstände zunächst intern zu klären. Bringe das nichts, solle man sich bei den Behörden melden, die den Hinweisen dann nachgehen.

Im Übrigen gelte die Pflicht zum Homeoffice nicht nur für Arbeitgebende, sondern auch Arbeitnehmende, so Roger Rudolph. Wer sich nicht daran hält, riskiert im schlimmsten Fall eine Verwarnung oder die Kündigung.

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