Spiess-Hegglin erfreutGericht verbietet Buch über Zuger Landammannfeier
sda/jen
4.9.2020
Eine «Tages-Anzeiger»-Journalistin darf ihr Buch über die Zuger Landammannfeier 2014 nicht veröffentlichen. Das hat das Zuger Kantonsgericht entschieden.
Die Zürcher Journalistin Michèle Binswanger, die unter anderem für den «Tages-Anzeiger» schreibt, darf über die kolportierten Handlungen von Jolanda Spiess-Hegglin an der Zuger Landammannfeier von 2014 kein Buch veröffentlichen. Das Kantonsgericht Zug hat eine superprovisorische Verfügung vom Mai 2020 bestätigt.
Ein Einzelrichter hatte mit einem sogenannt superprovisorischen Urteil die Publikation von Spekulationen über das Verhalten der damaligen Grünen-Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin sowie des damaligen SVP-Kantonsrats Markus Hürlimann bei der Zuger Landammannfeier vorsorglich untersagt. Grund: Damit sollen Spiess-Hegglins Persönlichkeitsrechte geschützt werden.
Binswanger muss 26'000 zahlen
Laut der «Luzerner Zeitung» führte die Journalistin Binswanger dagegen Beschwerde. Die von ihr vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für die geplante Publikation wies das Zuger Kantonsgericht vollumfänglich zurück, wie die Zeitung schreibt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an den konkreten Ereignissen an der Zuger Landammannfeier, so das Gericht.
Das Gericht hat laut der Zeitung zudem verboten, die Behauptung zu verbreiten, Spiess-Hegglin habe den damaligen Kantonsrat Markus Hürlimann der Vergewaltigung bezichtigt. Spiess-Hegglin hat wegen eines entsprechenden Textes auf Twitter Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel eingereicht.
Sollte Binswanger gegen das Publikationsverbot verstossen, droht ihr eine Busse. Sie muss zudem die Verfahrenskosten von 10'000 Franken tragen und Spiess-Hegglin rund 16'000 Franken für die Kosten des Rechtsverfahrens bezahlen.
Das Urteil kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.
Seit vier Monaten ist mein Buch zu Zuger Landsmmannfeier/Medienskandal, dessen Inhalt niemand kennt, „superprovisorisch“ verboten. Mal abgesehen davon, wer Recht bekommen wird: Ist hier der Name „Schnellverfahren“ noch gerechtfertigt?