Flüge gestrichen Wenn die Airline bockt – wie kommt man zu seinem Geld?

tafi

12.6.2020

Passagiere haben bei annullierten Flügen grundsätzlich ein Recht auf Erstattung. Im Moment dauert die Bearbeitung entsprechender Anträge aber länger als üblich. (Symbolbild)
Passagiere haben bei annullierten Flügen grundsätzlich ein Recht auf Erstattung. Im Moment dauert die Bearbeitung entsprechender Anträge aber länger als üblich. (Symbolbild)
KEYSTONE/Christian Merz

Wegen der Corona-Pandemie wurden unzählige Flüge annulliert – und die Konsumenten haben ein Anrecht auf Entschädigung. Doch was kann man tun, um schnell an sein Geld zu kommen?

Es ist wohl ein Fall von tausenden: Weil sein Flug wegen der Corona-Massnahmen gestrichen wurde, forderte ein Zürcher Jurist von der Fluggesellschaft Edelweiss die Ticketkosten zurück. Doch wochenlang passierte nichts, wie das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» berichtet. Erst, als er einen Friedensrichter einschaltete, kam Bewegung in die Sache und der Mann erhielt sein Geld zurück.

Der Zürcher hatte eigentlich im April nach Florida fliegen wollen und für sich und seine Begleitung Tickets für 2'000 Franken gekauft. Bereits Mitte März war klar, dass der Flug nicht stattfinden würde. Edelweiss bot ihm daraufhin bei einem Telefonat eine Umbuchung oder die Erstattung an.
Der Konsument entschied sich für die Rückerstattung, allerdings hörte er wochenlang nichts mehr von der Airline. Rechnungen und Mahnung blieben unbeantwortet.

Viele Anfragen, lange Bearbeitungszeiten

«Ich habe deshalb beim Friedensrichter in Kloten ein Verfahren eingeleitet», berichtet er in bei «Espresso». Es kann natürlich ein Zufall gewesen sein, dass dann alles sehr schnell ging und der Mann die 2'000 Franken zurückbekam.



Einen Friedensrichter müsse man nicht gleich einschalten, beschwichtigt dann auch Edelweiss-Mediensprecher Andreas Meier und erklärt: «Die Rückerstattungen müssen in einem manuellen Prozess verarbeitet werden.» Der dauere wegen der vielen pandemiebedingten Anfragen zurzeit länger als üblich.

Die Rechtslage sei klar, wie der Klotener Friedensrichter Hans-Peter Kasper unterstricht: «Wer für eine Leistung zahlt, die nicht erbracht wurde, erhält sein Geld zurück.» Darauf weist auch die Stiftung Konsumentenschutz hin. 

Gutscheine als Alternative

Bei Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist man unter Berufung auf eine Auslegungsleitlinie der auch in der Schweiz direkt anwendbaren EU-Verordnung über Passagierrechte etwas zurückhaltender. Dem BAZL zufolge können Airlines in der durch Covid-19 verursachten aussergewöhnlichen Situation Passagieren auch Gutscheine als Alternative zur Rückerstattung anbieten.

Generell sollten Passagiere zuerst den Kontakt mit ihrer Fluggesellschaft aufnehmen, um die Optionen zu prüfen, und dabei bedenken, dass die Bearbeitungszeiten länger als üblicherweise sind. Lasse die Airline allerdings zwei Monate nichts von sich hören oder unterbreite ein nicht zufriedenstellendes Angebot, könne man sich mittels Onlineformular beim BAZL melden.

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