Schwarzarbeitskontrolle Arbeitsmarktkontrolle muss dem Kanton Baselland nichts zurückzahlen

scmi, sda

6.10.2022 - 13:10

Der Kanton Baselland wirft dem Verein ZAK vor, im Jahr 2014 zu wenig Kontrollen durchzuführen. Das Schiedsgericht kommt zum Schluss, dass die ZAK dem Kanton kein Geld zurückzahlen muss. (Symbolbild)
Der Kanton Baselland wirft dem Verein ZAK vor, im Jahr 2014 zu wenig Kontrollen durchzuführen. Das Schiedsgericht kommt zum Schluss, dass die ZAK dem Kanton kein Geld zurückzahlen muss. (Symbolbild)
Keystone

Der Kanton Baselland erhält keine Rückzahlung vom Verein Zentrale Arbeitsmarkt-Kontrolle (ZAK). Das eingesetzte Schiedsgericht hat eine Klage des Kantons gegen die ZAK abgewiesen.

Der Kanton hatte von der ZAK einen Betrag von über 520'000 Franken gefordert, da diese im Jahr 2014 zu wenig Kontrollen durchgeführt habe, wie die Baselbieter Regierung am Donnerstag mitteilte. Die ZAK hatte die tiefen Kontrollzahlen mit dem verspäteten Abschluss der Leistungsvereinbarung gerechtfertigt. Dieser sei erst im Jahr 2015 abgeschlossen und rückwirkend in Kraft gesetzt worden.

Die beiden Parteien einigten sich schliesslich darauf, zur Klärung der Sachlage ein Schiedsgericht anzurufen. Dieses kam zum Schluss, dass der Kanton in der Leistungsvereinbarung zumindest einen Vorbehalt zu den geringen Kontrollzahlen im Jahr 2014 hätte anbringen müssen, um eine entsprechende Rückforderung geltend machen zu können.

Der Schiedsspruch fiel bereits am 31. Januar 2022, wie es weiter in der Mitteilung der Regierung heisst. Erst am Mittwoch, also über acht Monate später, wurde den beiden involvierten Parteien der Entscheid mitgeteilt.

Das Schiedsgericht habe diese Zeit gebraucht, um Anträge noch bearbeiten und den Entscheid auszustellen, sagte der Regierungssprecher gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Das Schiedsverfahren habe im Jahr 2018 begonnen. Der Schiedsspruch ist noch nicht rechtskräftig. Es gibt noch eine Frist von dreissig Tagen, wie der Regierungssprecher sagte.

Der Baselbieter Regierungsrat nehme den Entscheid zur Kenntnis, heisst es schliesslich in der Mitteilung. Er weist zudem darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit inzwischen angepasst worden seien. In der Leistungsvereinbarung mit Dritten seien nun klare Vorgaben zu den Leistungen und deren Finanzierung festgehalten.

Die Wirtschaftskammer Baselland, die zusammen mit dem Gewerkschaftsbund Baselland die ZAK führte, zeigte sich in einer Medienmitteilung zufrieden über den Schiedsgerichtsentscheid. Dieser lasse «an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig». Sämtliche Argumente des Kantons seien dort verworfen worden, schreibt die Wirtschaftskammer.

scmi, sda