Bildung Aufnahmeprüfungen für Maturitätsschulen weiterhin nach alten Regeln

leph, sda

19.1.2021 - 09:45

Die neue Verordnung zu den Aufnahmeprüfungen an die Zürcher Maturitätsschulen kann nicht wie geplant in Kraft treten. (Symbolbild)
Die neue Verordnung zu den Aufnahmeprüfungen an die Zürcher Maturitätsschulen kann nicht wie geplant in Kraft treten. (Symbolbild)
Keystone

Die Aufnahmeprüfungen der Maturitätsschulen im Kanton Zürich finden bis auf Weiteres nach den bisherigen Regelungen statt. Die geplante Harmonisierung der Übertritte ist durch eine Beschwerde vor Bundesgericht blockiert.

Auch für den Schuleintritt per Schuljahr 2022/23 gelten für die Aufnahmeprüfungen die bisherigen Regelungen, teilte die Bildungsdirektion am Dienstag mit.

Geplant war, die unterschiedlichen Aufnahmeprüfungen mit der im Frühling 2019 vom Regierungsrat erlassenen Verordnung für die zentralen Aufnahmeprüfungen der Zürcher Maturitätsschulen (ZAP) zu vereinheitlichen.

Änderungen aufgeschoben

Gegen den Beschluss der Regierung wurde jedoch Beschwerde erhoben, die mittlerweile vor Bundesgericht hängig ist. Deshalb können laut Mitteilung die neue Verordnung und die Änderungen am Aufnahmereglement für das Langgymnasium nicht wie geplant auf das Schuljahr 2021/22 in Kraft gesetzt werden.

Die Schülerinnen und Schüler, die im kommenden Herbst die Aufnahmeprüfungen der Informatikschulen absolvieren, starten bereits im Februar mit den Prüfungsvorbereitungen. Deshalb brauche es nun Klarheit über die geltenden Aufnahmebedingungen.

Für das Langgymnasium müssen Schülerinnen und Schüler somit wie bis anhin den vorgesehenen Notendurchschnitt aus den Prüfungsfächern Deutsch und Mathematik erreichen.

Für die Aufnahmeprüfung in das Kurzgymnasium, die Handelsmittelschule, die Fachmittelschule und die Informatikmittelschule werde weiterhin in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch geprüft, für die Berufsmaturitätsschule zusätzlich das Prüfungsfach Englisch. Die Vornoten der Sekundarschülerinnen und -schüler würden nicht berücksichtigt.

Das Inkrafttreten der neuen Verordnung hänge vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ab.

Zurück zur Startseite