Urteil Gericht: Musiklehrerin darf nebenbei als Sexualtherapeutin arbeiten

olgr, sda

24.9.2021 - 13:09

Kann eine Musiklehrerin nebenbei als Sexualtherapeutin arbeiten? Das Zürcher Verwaltungsgericht sieht keinen Grund, der dagegen spricht. (Symbolbild)
Kann eine Musiklehrerin nebenbei als Sexualtherapeutin arbeiten? Das Zürcher Verwaltungsgericht sieht keinen Grund, der dagegen spricht. (Symbolbild)
Keystone

Eine teilzeitlich angestellte Musiklehrerin ist entlassen worden, als sie einen Nebenerwerb als Sexualtherapeutin aufbauen wollte: Dies sei mit einer Anstellung an der Zürcher Volksschule nicht zu vereinbaren, begründete die Schulpflege. Diese Kündigung war aber missbräuchlich, hält das Verwaltungsgericht fest.

olgr, sda

Die Schulgemeinde muss der langjährigen Lehrerin eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindung von zehn Monatslöhnen überweisen, heisst es im Urteil, das am Freitag veröffentlicht wurde und noch nicht rechtskräftig ist.

Die 58-jährige Frau, die mit einem Pensum von 34 Prozent angestellt war, hatte die Schulleitung und die Lehrpersonen selber über ihre «Entwicklungsschritte» informiert: Sie lasse sich zur Sexualberaterin und -therapeutin ausbilden und nehme einen entsprechenden Nebenerwerb auf.

Und sie gab an, dass einige ihrer Schüler auf ihre Internetseite gestossen und irritiert gewesen seien. Sollten weitere Schüler an andere Lehrpersonen herantreten und Fragen aufwerfen, sollten sie diese doch sachlich informieren, dass es sich um eine rein therapeutische Arbeit handle, bat sie ihre Kolleginnen und Kollegen.

Autorität wird untergraben

In einem Gespräch eröffnete die Schulleitung der Musiklehrerin, dass diese Nebentätigkeit nicht gehe. Diese beeinträchtige die Klassenführung. Zudem könnte ihre Glaubwürdigkeit und Autorität untergraben werden. Die Musiklehrerin stimmte einer Kündigung durch die Schule zu – rekurrierte dann aber gegen die Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hält es für nachvollziehbar, dass die Lehrerin an der Sitzung überrumpelt worden sei und angesichts der Umstände davon ausgehen musste, dass eine Kündigung bereits beschlossene Sache sei.

«In diesem Moment erklärte sich sich mit dem vermeintlich geringsten vorgeschlagenen Übel einverstanden», schreibt das Gericht. Nämlich der Kündigung durch die Arbeitgeberseite, die beim Bezug von Arbeitslosentaggeldern keine Nachteile befürchten liess.

Daraus könne aber nicht geschlossen werden, es habe ihrem Willen entsprochen, entlassen zu werden. «Erst recht nicht wegen ungenügender Leistung beziehungsweise unbefriedigenden Verhaltens.»

Sexualtherapie ist nicht verboten

Die Argumente der Schulgemeinde lässt das Gericht nicht gelten und verweist auf eingereichte Flyer: Die Frau biete demnach «Atemübungen, Beckenbodenübungen, Bodyscan, Gespräche, Körperreisen, Meditation, Selbst-Berührung und Stimmcoaching» an.

Das Angebot richte sich an erwachsene Personen, geworben werde weder mit erotischen Darstellungen noch einer sexuellen Sprache. Die Nebenbeschäftigung sei therapeutischer Art. «Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe die strittige Nebenbeschäftigung – allenfalls nach entsprechender Aufklärung – korrekt einzuordnen vermocht hätten.»

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stuft die Kündigung deshalb als sachlich nicht gerechtfertigt und damit als missbräuchlich ein. Eine Wiedereinstellung kann es nicht verfügen, aber die Ausrichtung einer Entschädigung anordnen.