Kommunale Finanzen Regierung verweigert Genehmigung der Stadtzürcher Jahresrechnung

kl, sda

23.4.2021 - 10:33

Wegen einer ausserordentlichen Abschreibung, mit der die Stadt Zürich den Buchwert des Bettenhauses Triemli gesenkt hatte, genehmigt der Regierungsrat die Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich nicht. (Archivbild)
Wegen einer ausserordentlichen Abschreibung, mit der die Stadt Zürich den Buchwert des Bettenhauses Triemli gesenkt hatte, genehmigt der Regierungsrat die Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich nicht. (Archivbild)
Keystone

Der Regierungsrat genehmigt die Jahresrechnung 2019 der Stadt Zürich nicht. Grund dafür ist eine ausserordentliche Abschreibung von rund 176 Millionen Franken beim Bettenhaus des Stadtspitals Triemli. Die Abschreibungsmethode widerspreche den Vorgaben des Gemeindegesetzes. Die Stadt prüft nun das weitere Vorgehen.

23.4.2021 - 10:33

Die Stadt wird verpflichtet, die Jahresrechnung neu zu erstellen, wie der Regierungsrat am Freitag mitteilte. Nicht betroffen von dem Entscheid ist das Bewerbungsverfahren des Stadtspitals Triemli für die Spitalliste 2023.

Mit der Abschreibung hatte die Stadt den Buchwert des Bettenhauses und der Energie-Medienzentrale-Gesamtgelände per 1. Januar 2019 von rund 346 Millionen Franken auf rund 170 Millionen Franken verringert. Begründet wurde dies mit der Veränderung der Spitallandschaft und der damit verbundenen Nutzungsänderung der Gebäude. Der Buchwert sei zu hoch und für das Spital nicht tragbar.

Falsche Methode angwendet

Um die Wertminderung zu ermitteln, wählte die Stadt die sogenannte «Discounted Cash Flow»-Methode (DCF-Methode). Dabei wird der Vermögenswert aufgrund der Geldflüsse ermittelt. Bei der Prüfung der Jahresrechnung kam der Regierungsrat nun allerdings zum Schluss, dass das Gemeindegesetz die Anwendung dieser Methode nicht zulässt.

Um eine Abschreibung vorzunehmen, ist laut Gemeindegesetz entscheidend, einen Vermögenswert zu nutzen, wie es in der Mitteilung heisst. Eine mangelhafte Rendite oder eine mangelnde Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt aber die Nutzung des Vermögenswerts nicht. Deshalb könne sie auch nicht für eine Wertminderung herangezogen werden.

Stadtrat prüft Weiterzug ans Verwaltungsgericht

Der Stadtrat ist dagegen der Auffassung, dass die Wertberichtigung wie auch die für die Berechnung gewählte DCF-Methode nach Gesetz und Verordnung zulässig sind, wie er in einer Stellungnahme schreibt. Vom Gesetz werde nicht vorgegeben, anhand welcher Bewertungsmethode der Wertberichtigungsbedarf ermittelt werden müsse.

Auch die unabhängige, städtische Finanzkontrolle, das oberste Fachorgan für die städtische Finanzaufsicht, habe eine Neubewertung verlangt und das vom Stadtrat gewählte Vorgehen gestützt. Der Stadtrat prüft nun den Weiterzug ans Verwaltungsgericht.

FDP fühlt sich bestätigt

Gegen die ausserplanmässige Abschreibung hatte unter anderem die FDP Stadt Zürich im Sommer 2020 eine Aufsichtsbeschwerde erhoben. Diese hat der Regierungsrat nun aufgrund seines Entscheids als gegenstandslos abgeschrieben. Die FDP fühlt sich bestätigt und reagierte mit Genugtuung auf den «regierungsrätlichen Paukenschlag».

Sie habe von Anfang an Zweifel an der gewählten Wertberichtigung geäussert und die «Machenschaften» von Finanzvorstand und Links-Grün nicht akzeptiert, wie die Partei in einer Stellungnahme schreibt. Auf «absolutes Unverständnis» würde es bei der FDP stossen, wenn der Stadtrat, den regierungsrätlichen Entscheid weiterziehen würde.

kl, sda