Waffen Schiessunfall war laut Zürcher Obergericht vermeidbar

olgr, sda

17.8.2022 - 13:18

Das Zürcher Obergericht hat einen Mann wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt: Er bewahrte eine Pistole in einem unverschlossenen Schrank auf - sein Sohn nahm sie und verletzte bei einem Unfall einen Kollegen. (Symbolbild)
Das Zürcher Obergericht hat einen Mann wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt: Er bewahrte eine Pistole in einem unverschlossenen Schrank auf - sein Sohn nahm sie und verletzte bei einem Unfall einen Kollegen. (Symbolbild)
Keystone

Das Zürcher Obergericht hat einen Mann nach einem Schiessunfall wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt: Dieser hatte zwar nicht selber abgedrückt – doch hatte er die Pistole so gelagert, dass sein Sohn problemlos auf sie zugreifen konnte.

In der Urteilsbegründung sprach der vorsitzende Oberrichter von einer gleich doppelten Sorgfaltspflichtverletzung. Einerseits habe der Mann den Schrank mit einer Pistole nicht abgeschlossen, andererseits habe er die Munition nicht getrennt von ihr aufbewahrt.

Damit habe der 52-Jährige ein Risiko geschaffen, hielt der Oberrichter am Ende der Verhandlung am Mittwochmittag fest. Dieses Risiko hätte er durch zumutbare Schutzmassnahmen entschärfen und damit den Schiessunfall vermeiden können.

Pistole im Alkoholschrank

Der Mann besass legal mehrere Waffen, die er im Keller seines Einfamilienhauses im Zürcher Oberland in abschliessbaren Schränken aufbewahrte. Ausnahmsweise deponierte er aber eine Selbstladepistole in einem als Alkoholschrank genutzten Tresor im Gästezimmer.

So lag diese Pistole – untergeladen mit einer Manipulierpatrone im Lauf und mit einem Magazin mit sieben Patronen bestückt – an einem Abend im Oktober 2015 hinter ein paar Flaschen Hochprozentigem. Während der Waffenbesitzer sich im Ausland befand, lud dessen 16-jähriger Sohn trotz eines Verbots zwei Kollegen ein.

Diesen zeigte der Sohn die Pistole. Er führte Ladebewegungen durch und entfernte das Magazin. Dann drückte er ab. Dies im Glauben, die Waffe sei entladen und nicht schussbereit. Doch dazu hätte er das Magazin vor der Ladebewegung herausnehmen müssen. So war eine echte Patrone aus dem Magazin in den Lauf nachgerückt.

Diese Patrone traf einen der Kollegen. Das Projektil durchschlug die Wirbelsäule des damals knapp 16-Jährigen im Halsbereich. Durch die Rückenmarkschädigung ist er seither irreversibel gelähmt.

Waffenbesitzer sah keine Gefahr

Waffen und deren Zubehör sind gemäss Schweizerischem Waffengesetz «sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen».

Dieser Vorgabe sei er nachgekommen, hielt der Mann vor dem Obergericht fest: «Ich dachte, die Pistole sei gut aufbewahrt.» Es sei nicht voraussehbar gewesen, dass sein Sohn gegen das Besuchsverbot verstossen und mit der Waffe spielen würde.

Dass die Pistole ausnahmsweise nicht im Keller, sondern bei seiner Whiskysammlung lag, begründete der Mann mit Unbekannten, die zuvor das Quartier ausgespäht hätten. Um seine Familie vor Einbrechern zu schützen, habe er die Waffe schneller griffbereit halten wollen.

Und dass der Tresor – ebenfalls ausnahmsweise – unverschlossen gewesen sei, führte er auf Ferienstress zurück. Er hatte bei seiner Abreise die im Kassen-Alkohol-Schrank gelagerten Euroscheine vergessen und musste diese dann nachträglich rasch holen.

Die Frage des Fehlverhaltens

Der Verteidiger des Waffenbesitzers wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass es sich beim Sohn um einen bereits 16-Jährigen handelte, der um die Gefährlichkeit von Waffen wusste.

Das unerwartete Behändigen und gefährliche Manipulieren der Waffe durch den Sohn sei stärker zu gewichten als das Nichtverschliessen des Tresors durch den Vater. Dieses Fehlverhalten des Sohnes unterbreche den Kausalzusammenhang; von einer Sorgfaltspflichtverletzung könne deshalb nicht gesprochen werden und sein Mandant sei freizusprechen.

Das Obergericht sah es aber anders. Es liege «absolut im Rahmen des Erwartbaren», dass ein Jugendlicher, der sturmfrei habe, trotz Verbots Kollegen einlade und die unverschlossen herumliegende Pistole behändige. Es sei voraussehbar, dass eine Waffe – wie ein unverschlossener Alkoholschrank – eine gewisse Anziehungskraft auf Jugendliche ausübe.

Das Zürcher Obergericht verurteilte den 52-Jährigen deshalb wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Es verhängte bei einer Probezeit von zwei Jahren eine bedingte Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu 170 Franken. Zudem sprach es eine unbedingte Busse von 1850 Franken aus.

olgr, sda