Asylsuchende Familien und schwer kranke Asylsuchende dürfen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur nach Italien geschickt werden, wenn gesichert ist, dass sie angemessen untergebracht und medizinisch versorgt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Gericht in St. Gallen hat am Freitag sein Urteil dazu veröffentlicht. Werden Familien oder schwer kranke Menschen nach Italien überstellt, müssen die Schweizer Behörden demnach in Italien eine individuelle Garantie einholen, dass sie angemessen betreut und medizinische Versorgung erhalten.
Neue Regelungen in Italien
Neue Regelungen im Nachbarland für die Unterbringung von Asylsuchenden gaben den Ausschlag für die Präzisierung. Im Nachbarland ist seit November 2018 das «Salvini-Dekret» in Kraft. Demnach werden auch Dublin-Fälle neu in grossen Erstaufnahmezentren oder in temporären Notfallzentren untergebracht.
Sie hätten damit keinen Anspruch mehr darauf, in einem kleineren Zentrum der «zweiten Phase» untergebracht zu werden, hält das Gericht fest. In solchen Zentren könnten besonders verletzliche Menschen, darunter Familien und auch Menschen mit schweren gesundheitlichen Problemen angemessen betreut werden.
Überstellungen von Asylsuchenden von der Schweiz nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens bleiben aber zulässig. Denn trotz «Salvini-Dekret» weise das Asylsystem in Italien «keine systemischen Schwachstellen auf», hält das Bundesverwaltungsgericht fest, trotz neuer Hürden für den Zugang zu Verfahren und Unterstützung.
Generell hätten sich die Bedingungen in den Asylzentren in Italien verschlechtert, und die Standards seien je nach Region unterschiedlich. Der Zugang zum Asylverfahren sei aber grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es zu Verzögerungen kommen könne. «Die Grundversorgung während des Asylverfahrens ist gesichert.»
SEM: Klärung mit Italien
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schätzt, dass rund ein Viertel der Fälle, in denen Asylsuchende im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zurückgeschickt werden, von den neuen Vorgaben betroffen sind. Vergangenes Jahr wurden laut SEM 610 Personen als «Dublin-Fälle» nach Italien zurückgeführt.
Die vom Gericht geforderten Garantieerklärungen Italiens könne das SEM nicht per sofort erbringen, schrieb Sprecher Lukas Rieder auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Ob die zusätzlichen Garantien erteilt werden könnten, werde in den nächsten Wochen mit Italien geklärt.
Bis zur Klärung bleiben die vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesenen Fälle pendent. Weiterhin vollzogen würden dagegen jene Wegweisungen, die bereits rechtskräftig seien, hielt Rieder fest. Dem SEM sei kein Gerichtsurteil in Europa bekannt, das «solche detaillierten individuellen Garantien» gefordert werden, schrieb er.
Keine Änderung für Selbsteintritte
An der Praxis, wonach das SEM Asylgesuche von Personen, für die ein anderes Dublin-Land verantwortlich ist, selbst behandeln kann statt die Personen ans Partnerland zu überstellen, ändert das Urteil nichts, wie Rieder ausführte. Auch bei besonders Verletzlichen müsse der Selbsteintritt individuell geprüft werden.
Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Land, wenn die Überstellung der betroffenen Asylsuchenden völkerrechtliche Bestimmungen verletzen würde. Auch aus humanitären Gründen kann dieser Weg gewählt werden. Den Ausschlag für einen Selbsteintritt gebe meist eine Kombination verschiedener Elemente, schrieb Rieder.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) hatte bereits Ende 2018, kurz nach dem Inkrafttreten des «Salvini-Dekrets», davor gewarnt, verletzliche Asylsuchenden nach Italien zurückzuschicken. Die Asylgesuche dieser Personen sollten in der Schweiz geprüft werden.
Urteil rechtskräftig
Sie seien dort einem hohen Risiko ausgesetzt und ihre Rechte seien nicht gewährleistet, machte die NGO dazu geltend. Überdies müsse festgestellt werden, dass kein anderes Land in Europa die Dublin-Regeln so strikt anwende wie die Schweiz.
Das SEM verzichtet nach eigenen Angaben derzeit weitgehend darauf, Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland und nach Ungarn zurückzuschicken. Es stützt sich dabei auf die nationale und europäische Rechtsprechung, wie Sprecher Rieder ausführte.
Das am Freitag veröffentlichte Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
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