Die Entlassung des ehemaligen Kommunikationschefs der Walliser Kantonspolizei, Jean-Marie Bornet, ist begründet gewesen. Dies hat das Walliser Kantonsgericht entschieden.
Mit Urteil vom 5. September hat die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die von Jean-Marie Bornet erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Staatsrates vom 12. April 2017 zur ordentlichen Kündigung seines Dienstverhältnisses abgewiesen. Die Regierung hatte die Entlassung mit Aussagen des Polizeisprechers während des Wahlkampfes begründet.
Bornet hatte Ende 2016 eine berufliche Auszeit genommen, um für die Kantonsregierung zu kandidieren. Während des Wahlkampfes sprach er sich gegen das Verkehrssicherheitspaket Via Sicura aus, obwohl er als Mediensprecher der Kantonspolizei auch Leiter der Prävention war. Zudem machte Bornet Aussagen über die Justiz im Zusammenhang mit zwei privaten Gerichtsverfahren gegen ihn.
Bornets Kandidatur war nicht erfolgreich. Er landete auf den hinteren Plätzen und zog sich noch vor dem zweiten Wahlgang zurück. Als er im März 2017 in sein Büro zurückkehren wollte, wurde er von der Regierung freigestellt, einen Monat später wurde ihm gekündigt.
Treuepflichten verletzt
Der Staatsrat hatte Bornet einen Vertrauensbruch vorgeworfen, "weil er während der Wahlkampagne seine Treuepflichten, die Verschwiegenheit und die Würde verletzt hatte". Der Kommunikationschef habe sich in eine Position versetzt, die es ihm nicht mehr erlaubt habe, seine Aufgaben bei der Kantonspolizei wahrzunehmen, argumentierte die Regierung.
Bornet machte in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehrere Verletzungen der Verfahrensrechte geltend. Er berief sich etwa auf die Meinungsäusserungsfreiheit und machte eine Ungleichbehandlung geltend. Ausserdem vertrat er die Ansicht, er habe seine beruflichen Pflichten trotz der Kandidatur respektiert.
Das Kantonsgericht seinerseits stellte fest, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers respektiert worden seien. Die ordentliche Kündigung des Dienstes beruhe auf einem objektiven und haltbaren Grund. Das Gericht hält zudem fest, dass die Pflichten der Loyalität, der Treue und der Verschwiegenheit sowohl für den dienstlichen als auch den ausserdienstlichen Bereich verbindlich seien, und dass diese Pflichten eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit rechtfertigen könnten.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht und wiederholt seine beruflichen Pflichten verletzt und ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, das der Ausübung seiner Führungsaufgaben und der Vertretung der Kantonspolizei abträglich war. Die ordentliche Kündigung des Dienstes von Jean-Marie Bornet sei daher begründet.
Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Es ist somit noch nicht rechtskräftig.
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