Unternehmen dürfen bei den Whatsapp-Chats ihrer Angestellten nicht mitlesen. Auch wenn dort über den Chef gelästert wird. (Symbolbild)
Source:KEYSTONE/AP/PATRICK SISON
Ein Zürcher Unternehmen hat eine Sekretärin fristlos entlassen, weil diese auf Whatsapp über den Geschäftsleiter gelästert hatte. Das Unternehmen hatte den Chat, der auf dem Firmen-Handy geführt wurde, genauestens gelesen. Das war illegal, so das Obergericht.
Die Stimmung im Büro war wohl seit einiger Zeit angespannt: In einem Whatsapp-Chat lästerten die Sekretärin und eine Kollegin ausgiebig über den Geschäftsleiter. Dabei fielen unter anderem Begriffe wie «Scheiss Sozialphobiker» und Deftigeres.
Im Juni 2017 erhielt die junge Frau dann ohne Vorwarnung die fristlose Kündigung. Grund waren die Lästereien, aber auch Mobbing gegenüber einer dritten Kollegin sowie eine vorgetäuschte Krankheit, um sich vor der Arbeit zu drücken. All dies ging aus den Whatsapp-Chats hervor, welche die Sekretärin geführt hatte.
Das Unternehmen, ein Personaldienstleister, zog die Firmen-Handys regelmässig zu Kontrollzwecken ein. Es wollte damit verhindern, dass die Angestellten private Apps auf den Handys installierten, weil diese Handys nur zum Arbeiten genutzt werden sollten.
Chat gehört zur Privatsphäre
Bei einer solchen Kontrolle flog die Sekretärin auf. Sie entfernte zwar als Vorsichtsmassnahme die SIM-Karte, wusste aber nicht, dass der Whatsapp-Chat auf dem Handy gespeichert war – und nicht auf der Karte. Er verschwand somit nicht und das Unternehmen konnte nachlesen, mit welch saftigen Fluchwörtern die junge Frau über den Chef herzog. Auch die anderen Verfehlungen kamen ans Licht. Der Blaue Brief war das Resultat.
Dies wollte die Sekretärin nicht hinnehmen. Der Chat sei ihre Privatsphäre, auch wenn er auf dem Firmenhandy geführt worden sei. Das Beweismittel für die Kündigung sei somit nicht rechtens.
Sie klagte vor Arbeitsgericht und erhielt im August 2018 Recht. Das Gericht wies die Firma an, der Frau den Lohn während der ordentlichen Kündigungsfrist, nicht bezogene Ferien sowie einen zusätzlichen Monatslohn zu zahlen, insgesamt 22'887 Franken.
Das Unternehmen wehrte sich vor Obergericht. Es widerspreche jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, wenn die Klägerin für ihr Verhalten auch noch belohnt werde.
Unternehmen muss zahlen
Das Obergericht teilt jedoch die Meinung des Arbeitsgerichtes, wie aus dem kürzlich gefällten Urteil hervorgeht. Ein Unternehmen sei nicht befugt, ganze Chat-Verläufe zu lesen. Erlaubt sei nur, den Nutzungsumfang zu ermitteln, also wie lange ein Arbeitnehmer mit einer App verbringe. Diese Kündigung sei somit rechtswidrig.
Wolle man verhindern, dass auf Geschäftshandys private Apps installiert würden, genüge es, diese Anwendungen einfach zu löschen.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass das Unternehmen die 22'887 Franken zahlen muss. Zudem wird es verpflichtet, der entlassenen Sekretärin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von 2300 Franken zu geben. Ihre Stelle erhielt die Frau jedoch nicht zurück. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
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