Rechte und Pflichten Coronavirus: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

tsha

2.3.2020

Arbeitnehmer müssen im Zusammenhang mit dem Coronavirus einiges beachten (Symbolbild).
Arbeitnehmer müssen im Zusammenhang mit dem Coronavirus einiges beachten (Symbolbild).
Bild: Keystone

Homeoffice, Kinderbetreuung, verspäteter Arbeitsbeginn: Diese Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer.

Das neuartige Coronavirus breitet sich auch in der Schweiz weiter aus. Was Arbeitnehmer nun beachten müssen.

Habe ich Anrecht auf Arbeit im Homeoffice?

Grundsätzlich gilt: Solange keine offizielle behördliche Anweisung vorliegt, muss jeder Angestellte auch zur Arbeit erscheinen. Tut er dies nicht, hat er keinen Anspruch auf die Zahlung seines Lohns. Wer länger abwesend bleibt, muss mit einer Kündigung rechnen. Unter gewissen Umständen hat der Arbeitgeber sogar das Recht auf eine Entschädigung, die er etwa vom Arbeitslohn einbehalten kann.

Das bedeutet auch: Der Arbeitnehmer hat kein Anrecht darauf, im Homeoffice zu arbeiten. Dies ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber explizit zustimmt.

Gleichzeitig muss der Arbeitgeber aber dafür sorgen, dass Hygienevorschriften eingehalten und Massnahmen zum Schutz seines Personals ergriffen werden. Tut er dies nicht, kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. In einem solchen Fall muss ihm der Lohn fortgezahlt werden.

Kann mir mein Arbeitgeber befehlen, zu Hause zu bleiben?

Ja, der Arbeitgeber kann anordnen, dass seine Mitarbeiter zu Hause bleiben. In diesem Fall ist er aber verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen.



Kann mir mein Arbeitgeber befehlen, zu Hause zu arbeiten?

Wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist, kann der Arbeitgeber Homeoffice für seine Mitarbeiter verordnen. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber nicht einfach verlangen, dass sein Mitarbeiter an einem anderen Ort arbeitet – es sei denn, ein dringendes betriebliches Bedürfnis macht dies möglich.

Die Schule oder Kindertagesstätte meines Kindes ist geschlossen worden. Darf ich zu Hause bleiben, um es zu betreuen?

Ja. Wer unverschuldet nicht arbeiten kann, weil er seiner gesetzlichen Pflicht zur Betreuung nachkommen muss, etwa, weil die Kindertagesstätte geschlossen hat, darf zu Hause bleiben. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings bemühen, möglichst bald wieder in die Arbeit zurückzukehren, indem er beispielsweise andere mit der Betreuung der Kinder beauftragt. Während des Zeitraums, für den er die Kinderbetreuung übernimmt, muss ihm der Arbeitgeber den Lohn zahlen – allerdings nur vorübergehend.

Der Arbeitgeber schickt uns nach Hause und verlangt, dass wir jetzt unsere Ferien einziehen. Darf er das?

Nein. Wird der Arbeitsort unter Quarantäne gestellt, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass in dieser Zeit Ferien oder Überstunden abgebaut werden. Betriebsferien können ebenso wenig verordnet werden. Schliesst der Betrieb auf behördliche Anordnung hin, muss der Arbeitgeber den Lohn weiter zahlen.



Was passiert, wenn mein Betrieb aus Angst vor dem Coronavirus schliesst?

Schliesst ein Unternehmen ganz oder zum Teil, weil es Angst vor dem Coronavirus hat, muss der Arbeitgeber den Lohn weiter zahlen. Ausser bei sehr kurzen Betriebsschliessungen müssen die Arbeitnehmer die versäumte Arbeit auch nicht nachleisten. Der Arbeitgeber kann ausserdem nicht verlangen, dass seine Angestellten unbezahlte Ferien nehmen.

Ich kann nicht zur Arbeit fahren oder komme zu spät, weil der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder eingestellt ist. Bekomme ich trotzdem Lohn?

Generell ist der Angestellte selbst dafür verantwortlich, dass er zur Arbeit erscheint. Kommt er zu spät oder gar nicht, weil Busse und Züge nicht oder nur eingeschränkt fahren, muss der Arbeitgeber den Lohn nicht entrichten.

Ich komme nicht rechtzeitig aus den Ferien zurück. Bekomme ich mein Gehalt dennoch weiter bezahlt?

Nein. Wer nicht rechtzeitig aus den Ferien zurück nach Hause und an den Arbeitsplatz kommt, weil beispielsweise Flüge oder Zugverbindungen gestrichen wurden oder das Ferienhotel unter Quarantäne gestellt wurde, bekommt seinen Lohn nicht fortbezahlt. Ausserdem können die zusätzlichen Ferientage vom Jahressaldo abgezogen werden.

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