Bundesgericht Messerstecher von Grenchen wehrt sich gegen Disziplinarmassnahme

SDA

5.11.2018 - 12:01

Ein 29-jähriger Kosovare, der im April 2011 in Grenchen SO einen Disco-Türsteher erstach, hat sich vor Bundesgericht gegen eine Disziplinarmassnahme im Gefängnis gewehrt. Er erhielt Recht und das Verwaltungsgericht muss über die Massnahme entscheiden. Der Mann verhält sich im Gefängnis aggressiv.

Der Mann wehrte sich mit der vom Bundesgericht gutheissenen Beschwerde gegen eine Anweisung des kantonalen Innendepartements. Dieses hatte den Kosovaren in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn in den Hochsicherheitstrakt versetzt.

Der Mann verbüsst eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten. Er ist wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt worden. Das Solothurner Obergericht bestätigte im Mai 2014 die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe.

Das Obergericht sah jedoch von einer Verwahrung ab und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung an. Der Straftäter habe sich im Gefängnis bisher gut verhalten, hiess es damals.

"Bedrohliches Verhalten"

Das trifft mittlerweile nicht mehr zu. Das Innendepartement teilte dem Mann im vergangenen Juni in einem Schreiben mit, er werde in das Interventions-Programm versetzt. Er störe mit seinem "destruktiven und bedrohlichen Verhalten den Vollzugsalltag" und verweigere das millieutherapeutische Setting.

Die Versetzung hat unter anderem zur Folge, dass der Mann seine Mahlzeiten in der Zelle zu essen hat. Medikamente werden durch die Essklappe der Zelle abgegeben und die Einnahme erfolgt durch Sichtkontrolle der Betreuung.

Das Schreiben ist eine Verfügung

Der Kosovare wehrte sich mit einer Beschwerde gegen diese Anordnung. Anstatt ihm zu helfen, werde er in einem Hochsicherheitstrakt isoliert, sanktioniert und diszipliniert, machte sein Anwalt geltend. Das Verwaltungsgericht wies im Juli seine Beschwerde gegen die Versetzung ins "Interventions-Programm" ab.

Das Verwaltungsgericht stellte sich wie zuvor das Innendepartement auf den Standpunkt, es handle sich beim Schreiben nicht um eine Verfügung. Daher könne auch keine Beschwerde dagegen gemacht werden.

Dem widerspricht nun das Bundesgericht. Im Schreiben würden zusätzliche Pflichten des Mannes einseitig und hoheitlich begründet. Es handle sich somit um eine anfechtbare Verfügung, schreibt das Bundesgericht in seinen am Montag veröffentlichen Erwägungen.

Dass das Schreiben nicht den formellen Anforderungen einer Verfügung genüge, führe nicht zu einer anderen Entscheidung. Indem das Obergericht diesem Schreiben die Verfügungsqualität abspreche und nicht auf die Beschwerde eintrete, verletze es Bundesrecht.

Nun muss das Verwaltungsgericht über die Beschwerde beziehungsweise über die Versetzung in das "Intervention-Programm" entscheiden. (Urteil 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018)

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