Der Nidwaldner Ex-Kripochef, der 2012 noch vor seinem eigentlichen Amtsantritt entlassen worden war, erhält vom Kanton keinen höheren Schadenersatz. Das Bundesgericht hat einen entsprechenden Entscheid der Vorinstanz gestützt. Die Kündigung stuft es nicht als nichtig ein.
Das Nidwaldner Verwaltungsgericht hatte dem Beschwerdeführer 2017 58'000 Franken Schadenersatz zuzüglich 5 Prozent Verzugszins ab 2012 zugesprochen. Dies, weil bei seiner Kündigung unter anderem keine Bewährungsfrist gesetzt worden sei und die Entlassung somit unzulässig war. Es erachtete eine Entschädigung im Bereich der Hälfte der bisherigen Jahresbesoldung als angemessen.
Der Ex-Kripochef hingegen gelangte ans Bundesgericht, weil er die Kündigung als nichtig erachtete und entsprechend höheren Schadenersatz verlangte. Diese Beschwerde wies das Bundesgericht nun ab, wie aus dem Urteil hervorgeht, über das am Mittwoch die "Nidwaldner Zeitung" berichtete.
Das kantonale Gericht habe in willkürfreier und in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung festgestellt, dass die Kündigung infolge Nichteinräumung der Bewährungsfrist unzulässig, aber nicht nichtig gewesen sei, halten die Bundesrichter fest. Die Vorinstanz hatte festgestellt, das rechtliche Gehör sei dem Gekündigten gewährt worden, Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor.
Der damals 34-jährige Rechtsanwalt war im Februar 2012 zum neuen Chef der Nidwaldner Kriminalpolizei ernannt worden. Sein Amt hätte er im November 2012 antreten sollen. Doch bereits während der Einarbeitungszeit im Sommer wurde er freigestellt. Der Polizeikommandant und die Regierung hielten ihn für eine Fehlbesetzung.
(Urteil 8C_323/2018 vom 4. Oktober 2018)
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