BundesgerichtUngenügend begründet: Urteil des Kantonsgerichts Luzern aufgehoben
SDA
21.6.2019 - 12:12
Das Luzerner Kantonsgericht hat seine Verurteilung eines mutmasslichen Einbrechers zu wenig begründet. Das Bundesgericht hat deswegen eine Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen und den Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben.
Das Kantonsgericht hatte im Dezember 2017 als Berufungsinstanz ein Urteil des Kriminalgerichts bestätigt. Der Beschuldigte wurde wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie wegen weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Bande, der der Beschuldigte angehört habe, soll 2012 bei vier Einbrüchen eine Beute von 285'000 Franken gemacht haben.
Bei diesem Schuldspruch hatten es sich die Kantonsrichter aber zu einfach gemacht. Das Bundesgericht kritisiert in seinem am Freitag publizierten Entscheid, dass das Kantonsgericht keine eigenständige Beweiswürdigung vorgenommen und sich zu stark auf die Ausführungen des Kriminalgerichts abgestützt habe. Es verkenne damit den reformatorischen Charakter der Berufung.
Ein Gericht darf gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in seinen Ausführungen nur zurückhaltend auf das Urteil der Vorinstanz verweisen. Im Urteil des Luzerner Kantonsgerichts sei nicht klar, ob es sich die Erwägungen des Kriminalgerichts vollumfänglich oder nur teilweise zu eigen mache. Eigene Erwägungen zu Straftatbeständen wie etwa der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl stelle es nicht an. Die rechtlichen Ausführungen zu den Schuldsprüchen seien kürzer als eine halbe Seite.
Kritik an Strafzumessung
Das Kantonsgericht wäre verpflichtet gewesen, sämtliche vom Beschuldigten angefochtenen Vorwürfe eigenständig und umfassend zu beurteilen, schreibt das Bundesgericht. Es hätte sich nicht auf eine Plausibilitäts- und Rechtskontrolle der Erwägungen des Kriminalgerichts beschränken dürfen. Es sei nicht an der beschuldigten Person, ihre Unschuld nachzuweisen.
Das Bundesgericht kritisiert ferner die Strafzumessung. So seien für die einzelnen Delikte keine Einzelstrafen festgelegt worden, sondern eine Einheitsfreiheitsstrafe. Dies entspreche nicht der geltenden Methodik der Gesamtstrafenbildung.
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