Kantonsrat ZGZuger Gemeinden sollen Friedensrichterämter zusammenlegen können
we, sda
23.5.2024 - 09:37
Zuger Gemeinden sollen ihre Friedensrichterämter zusammenschliessen können, ohne gleichzeitig Einbussen bei der Gemeindesouveränität zu erleiden. Das Zuger Kantonsparlament hat sich am Donnerstag unisono für diese Neuerung ausgesprochen.
Keystone-SDA, we, sda
23.05.2024, 09:37
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Der Rat behandelte die dafür nötige Teilrevision des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege, welche durch eine im Dezember 2021 erheblich erklärte Motion angestossen wurde, in erster Lesung. Die Schlussabstimmung findet zu einem späteren Zeitpunkt statt.
Im Kanton Zug sind die Friedensrichterämter die ordentlichen Schlichtungsbehörden in Zivilsachen. Alle sechs Jahre wählt jede Einwohnergemeinde für ihr Gebiet an der Urne eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wählbar sind dabei alle in der Gemeinde wohnenden und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger.
Wie das Obergericht in der Vorlage schreibt, nehmen die gemeindlichen Friedensrichterämter seit jeher eine «sehr wichtige Rolle» bei der niederschwelligen Streitbeilegung. Sie leisteten einen «wesentlichen Beitrag» zur Herstellung des Rechtsfriedens und zur Entlastung der Zivilgerichte.
Auch die FDP-Fraktion stellte sich hinter die Ansicht, dass die Friedensrichterämter im Kanton Zug eine wichtige Funktion erfüllten, wie aus Flurin Gronds (FDP) Votum hervor ging. Der Bedarf nach Zusammenschlüssen sei immer wieder geäussert worden. Dafür werde eine unkomplizierte Lösung gesucht, sagte Grond.
Die ALG-Fraktion fand es «sinnvoll und pragmatisch», dass vor allem die kleinere Gemeinden die Möglichkeit erhalten sollen, ihre Friedensrichterämter zusammenzulegen, sagte Esther Haas. Auch SP-, GLP-, Mitte- und SVP-Fraktion sprachen sich für die Neuerung aus. Sie sei «keine Schwächung der Gemeindeautonomie», sagte SVP-Sprecher Michael Riboni.
Die Revision sieht neben der Möglichkeit des Zusammenschlusses auch eine geänderte Stellvertretungsregelung vor.
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