Steuerpolitik Keine Corona-Steuerabzüge im Kanton St. Gallen

ka, sda

10.11.2020 - 10:31

Auslagen für das Homeoffice können in der Steuerklärung als übrige Berufskosten abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber nicht vergütet werden. (Symbolbild)
Auslagen für das Homeoffice können in der Steuerklärung als übrige Berufskosten abgezogen werden, wenn sie vom Arbeitgeber nicht vergütet werden. (Symbolbild)
sda

Die St. Galler Regierung will bei der Steuererklärung über das Corona-Jahr 2020 bei den Abzügen für die Berufskosten keine Ausnahmen gewähren. Dies erklärt sie in der Antwort auf einen Vorstoss aus dem Kantonsrat.

«Die Behandlung des Steuerjahres 2020 erfolgt im Kanton St. Gallen nach dem geltenden Recht», antwortete die St. Galler Regierung auf einen Vorstoss von SVP-Kantonsrat Christopher Chandiramani. Auch wenn ein Krisenmodus vorliege, müsse der Rechtsstaat funktionieren und die geltenden Regeln anwenden.

Chandiramani hatte in seiner einfachen Anfrage auf die Beispiele anderer Kantone verwiesen, die Steuererleichterungen bei den Abzügen für die Berufskosten angekündigt hätten.

Konkret wollte er unter anderem von der Regierung wissen, ob beim Homeoffice auch die Mittagsverpflegung steuerlich abgezogen werden könne oder wie es um Sonderauslagen stehe, die der Arbeitgeber nicht zurückvergüte. Gemeint sind damit etwa Ausgaben für Computer, WLAN, Drucker oder für Zubehör wie Tintenpatronen. «Gibt es Abzüge für das Büro in der eigenen Wohnung?», so eine weitere Frage des Parlamentariers.

Keine fiktiven Abzüge

Der Steuerabzug für die Berufskosten stelle auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und nicht auf fiktive, antwortete die Regierung. Abzüge könnten nur gemacht werden, sofern die entsprechenden Kosten auch tatsächlich entstanden seien. Dass andere Kantone eine «kulante Praxis» angekündigt hätten, «ändert daran nichts». Abzüge für Fahrkosten und für auswärtige Verpflegung könnten nicht geltend gemacht werden, «wenn die Arbeit am Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erbracht wird».

Auslagen für PC, Drucker oder Internetverbindung, die der Arbeitgeber nicht zurückvergüte, könnten als «übrige Berufskosten» abgezogen werden. Abzüge für das Büro in der eigenen Wohnung seien grundsätzlich möglich. Selbständigerwerbende könnten sämtliche Kosten abziehen, die geschäfts- und berufsmässig im Zusammenhang mit der Pandemie begründet seien. Dazu gehörten beispielsweise Schutzmasken und Plexiglasverschalungen.

Steuererklärung ohne Unterschrift

Die Regierung kündigte in ihrer Antwort auch noch eine Neuerung an: Voraussichtlich ab Anfang 2022 könnten erstmals bei der elektronischen Steuererklärung auch die Beilagen wie Lohnausweise elektronisch verschickt werden. Und: «Ab diesem Zeitpunkt dürfte bei der elektronisch eingereichten Steuererklärung auch die persönliche Unterschrift nicht mehr nötig sein.»

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