Grosser Rat AI Standeskommission will Nebenamt neben Gerichtspräsidium zulassen

SDA

22.4.2020 - 11:59

Innerrhoden regelt die Anstellung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bezirksgerichts neu. Anders als der Grosse Rat möchte die Standeskommission (Regierung) dem Bezirksgerichtspräsidenten eine nebenamtliche Tätigkeit als Anwalt nicht generell verbieten.

Im Hinblick auf die zweite Lesung der Verordnung über die Anstellung des Bezirksgerichtspräsidenten beantragt die Standeskommission dem Grossen Rat einzelne Änderungen, wie aus der am Mittwoch veröffentlichten Ergänzungsbotschaft hervorgeht.

So soll der Präsident oder die Präsidentin des Gerichts wie bisher im Nebenamt eine Anwaltstätigkeit ausüben dürfen, allerdings nur ausserhalb des Kantons und mit Bewilligung der Gerichtskommission. Der Grosse Rat hatte in der ersten Lesung eine nebenamtliche Anwaltstätigkeit ganz gestrichen.

Gleicher Massstab

Es gelte zu berücksichtigen, dass Richterinnen und Richter des Bezirks- und des Kantonsgerichts heute regelmässig ausserkantonalen Anwaltstätigkeiten nachgingen. Für die Präsidentin oder den Präsidenten des Bezirksgerichts solle nicht ein ganz anderer Massstab gelten, argumentiert die Standeskommission.

Gemäss der ersten Lesung soll das Arbeitspensum für das Gerichtspräsidium künftig 80 bis 100 Prozent betragen. Die Standeskommission empfiehlt, dass die Gerichtskommission und nicht der Grosse Rat das Pensum festlegen soll. Dies sei flexibler und vereinfache bei Bedarf eine Pensenänderung.

Nebentätigkeit in der Verwaltung

Der heutige Bezirksgerichtspräsident ist mit einem 60-Prozent-Pensum angestellt. Die Standeskommission kann ihm weitere juristische Tätigkeiten ausserhalb des Gerichtswesens übertragen, damit er auf ein volles Arbeitspensum kommt.

In Zukunft soll das Pensum mindestens 80 Prozent betragen. Der Grosse Rat strich in der ersten Lesung die Möglichkeit einer juristischen Nebentätigkeit aus der Verordnung. Die Standeskommission ist damit nicht einverstanden. Sie beantragt, dass der Gerichtspräsident eine ergänzende Arbeit in der Verwaltung bis zu einem Vollpensum ausüben darf, «sofern dadurch die Unabhängigkeit als Gerichtspräsident nicht betroffen ist».

Dies entspreche der heutigen Situation. Sollte der Grosse Rat auf einer Streichung von Nebentätigkeiten beharren, müsse er allenfalls mit einer Änderungskündigung das Pensum des Gerichtspräsidenten auf 80 Prozent reduzieren. Dies würde sich durch die beantragte Änderung umgehen lassen, schreibt die Standeskommission.

Zurück zur Startseite

SDA