Gerichtsfall Deutsche verbrennt sich an heissem Tee und verklagt Restaurant

AFP

28.3.2024

Ein heisser Tee wurde zum Gegenstand eines Gerichtstermins. (Symbolbild)
Ein heisser Tee wurde zum Gegenstand eines Gerichtstermins. (Symbolbild)
Christin Klose/dpa-tmn

In Deutschland hat sich eine Frau an heissem Take-Away-Tee verbrennt. Daraufhin forderte sie Schmerzensgeld – und zog vor Gericht

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  • Eine Deutsche verbrannte sich an heissem Tee eines Fast-Food-Geschäfts. 
  • Vor Gericht forderte sie 5000 Euro Schmerzensgeld.
  • Das Gericht wies eine Klage ab.

Eine Kundin, die sich nach eigenen Angaben mit heissem Tee aus einem Schnellrestaurant verbrüht hat, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das entschied eine Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil und wies damit die Klage der Frau ab (Az. 16 O 2015/23). Es handele sich um einen höchst bedauerlichen Unfall, für den das Schnellrestaurant  nicht hafte.

Die Frau kaufte in dem Fast-Food-Geschäft im niedersächsischen Wildeshausen laut Gericht einen Tee. Als sie nach etwa acht Minuten den Tee am Deckel aus der mitgelieferten Pappschale nahm, löste sich der Deckel und der Tee ergoss sich über ihren Oberschenkel. Die Geschädigte erlitt dadurch nach eigenen Angaben schmerzhafte Verbrennungen ersten und zweiten Grades.

Von dem Fast-Food-Anbieter forderte die Frau 5000 Euro Schmerzensgeld sowie die Kosten für eine spätere Laser-Narbenbehandlung, die auf voraussichtlich 33.000 Euro veranschlagt wurden. Das beklagte Unternehmen lehnte das ab und erklärte, dass der Deckel ordnungsgemäß verschlossen war. Zudem hätte der mit 90 Grad heissem Wasser aufgebrühte Tee nach acht Minuten derartige Verbrennungen nicht mehr verursachen können.

«Vorsicht Heiss» auf dem Deckel

Auch das OLG wies die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass ein fehlerhaft sitzender Deckel für die Verletzungen ursächlich war. Zudem sei eine Zubereitung von Tee mit sehr heissem oder kochendem Wasser üblich.

Es sei davon auszugehen, dass jedem durchschnittlichen Kunden, der ein Heissgetränk bestellt, bekannt sei, dass dieser mit heissem Wasser aufgebrüht wird, erklärte das Gericht. Nicht zuletzt habe der Becher auf zwei Seiten den Aufdruck «Vorsicht Heiss» und das Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden getragen. Dass Deckel nur auf Einwegbecher aufgedrückt würden, sei ebenfalls bekannt.