Vormundschaft Neue Regeln für Auskunftspflicht der Kesb durchgefallen

ot, sda

28.4.2021 - 11:39

Ein Schriftzug der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) der Stadt Zürich. (Archivbild)
Ein Schriftzug der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) der Stadt Zürich. (Archivbild)
Keystone

Der Bundesrat ist mit geplanten neuen Regeln zur Auskunftspflicht bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) in der Vernehmlassung aufgelaufen. Viele Kantone kritisierten einen Eingriff in die Vollzugsautonomie. Er plant nun einen neuen Versuch.

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Die Regierung hat am Mittwoch entschieden, eine neue Lösung zu initiieren. Das Justizdepartement (EJPD) soll mit den Kantonen und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) bis Ende 2022 einen Vorschlag für eine überarbeitete Verordnung vorlegen.

Der Bundesrat wollte klarer regeln, wem die Kesb Auskunft über die Handlungsfähigkeit von Personen erteilen müssen. Bei der Hälfte der 38 Vernehmlassungsteilnehmenden fielen die Vorschläge durch. Viele Kantone kritisierten einen Eingriff in die Vollzugsautonomie. Sie hielten zudem fest, dass das Erteilen von Auskünften in der Praxis problemlos funktioniere.

In Folge dessen verschiebt der Bundesrat auch die Ausweitung der Auskunftspflicht der Kesb gegenüber zusätzlichen Behörden bis auf weiteres. Das Parlament hatte 2016 beschlossen, die Auskunftspflicht gegenüber dem Zivilstandsamt auch auf die Wohnsitzgemeinde, das Betreibungsamt, die Ausweisbehörde und auf das Grundbuchamt auszuweiten.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts Anfang 2013 werden Informationen zur Handlungsunfähigkeit einer Person nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publiziert, sondern sie werden auf Gesuch hin von der zuständigen Kesb erteilt. Die Auskunftspflicht wird von den kantonalen Kesb unterschiedlich wahrgenommen. Das Parlament verlangte darum 2016 vom Bundesrat klare Regeln in einer Verordnung.