Urteil des BundesgerichtsVorinstanz hat Landesverweis gegen straffälligen Flüchtling unzureichend geprüft
zs, sda
17.11.2022 - 12:00
Das Bundesgericht weist ein Urteil des Freiburger Kantonsgericht zurück. Es hatte einen anerkannten Flüchtling aus Syrien wegen Drogendelikten des Landes verwiesen.
Keystone-SDA, zs, sda
17.11.2022, 12:00
SDA, smi
Das Freiburger Kantonsgericht muss den Landesverweis gegen einen Syrer nochmals überprüfen. Es hat bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass der Mann in der Schweiz als Flüchtling anerkannt war. Grund für die Ausweisung war eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Dabei ging das Kantonsgericht nicht auf die Frage ein, ob das Leben oder die Freiheit des Mannes durch die obligatorische Landesverweisung gefährdet wären. Dies hätte es jedoch tun müssen, wie das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil schreibt.
Es verweist dabei auf die entsprechende Bestimmung im Strafgesetzbuch. Diese sieht vor, dass bei Flüchtlingen die obligatorische Landesverweisung aufgeschoben werden kann, wenn der Betroffenen in seinem Heimatland gefährdet wäre oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegen stehen.
Keine Rolle spielt laut Bundesgericht, dass der Syrer zwar den Flüchtlingsstatus hat, jedoch kein Asyl erhalten hat. Es hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und an dieses zurückgewiesen.
Kokain verkauft
Der heute 35-Jährige verkaufte von 2017 bis 2019 Kokain. Nachgewiesen wurde ihm die Abgabe von rund 150 Gramm. Dafür verurteilte ihn das Freiburger Kantonsgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 15 Tagen. Sechs Monate davon sollte er verbüssen. Zudem wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren angeordnet.
Der Mann kam 2010 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz. Er war verheiratet und mit seiner Ex-Frau hat er drei Kinder. Heute lebt der Mann mit seiner Schweizer Partnerin zusammen, mit der er ebenfalls ein Kind hat. Bis Oktober 2019 ging er keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte von der Sozialhilfe, beziehungsweise vom Verdienst seiner Freundin.
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