Bundesrat Alle Zivilschutztage bei Reduktion der Ersatzabgabe anrechenbar

SDA/twei

12.8.2020

Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über den Wehrpflichtersatz beschlossen. (Symbolbild)
Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über den Wehrpflichtersatz beschlossen. (Symbolbild)
Bild: Keystone

Bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe werden ab 1. Januar 2021 auch freiwillig geleistete Schutzdiensttage angerechnet. Das hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Er ändert dafür die Verordnung über den Wehrpflichtersatz.

Freiwillig geleistete Schutzdiensttage werden ab 2021 bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe berücksichtigt. Das gab der Bundesrat am Mittwoch bekannt. Damit entspricht die Regierung den Forderungen einer im Jahr 2015 überwiesenen Motion von alt Nationalrat Walter Müller (FDP/SG).

Mit der bis Ende 2020 geltenden Regelung haben Zivilschutzleistende Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe bis zum Alter von dreissig Jahren. Für Dienstleistungen zwischen dreissig und vierzig Jahren wird keine Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe gewährt.

Das sei ungerecht, lautete der Tenor im Parlament. Die Regel führe oft dazu, dass gut ausgebildete Zivilschutzangehörige nicht mehr motiviert seien, weiterhin Dienst zu leisten, oder nicht bereit seien, eine Kaderposition zu übernehmen.

Flexibleres System kommt

Das hat der Bundesrat nun korrigiert. Auch vor Beginn der Ersatzpflicht geleistete Schutzdiensttage – Rekrutierungs- und Grundkursdiensttage – werden bei der Reduktion der Ersatzabgabe neu angerechnet. Leistet ein Zivilschützer mehr als 25 Schutzdiensttage in einem Jahr, so werden diese auf das Folgejahr übertragen.



Um einen Anreiz für die Kaderlaufbahn zu setzen, kann an höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes neu eine anteilsmässige Rückerstattung aller Ersatzabgaben gewährt werden, sofern sie Schutzdiensttage nach der elfjährigen Ersatzpflichtdauer leisten. Diese Regelung gilt auch für Personen, deren Dienstzeit verlängert wurde.

Die Änderungen treten gleichzeitig mit dem geänderten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz in Kraft. Dieses sieht vor, dass die Kantone im Falle eines drohenden Unterbestandes wegen der Reduktion der Dienstpflichtdauer von zwanzig auf zwölf Jahre bis Ende 2025 die ordentliche Dienstpflicht verlängern können.

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