BundesgerichtAusländische Sexarbeiterinnen erhalten keine Covid-Entschädigung
SDA
25.6.2021 - 12:17
Ein Thurgauer Bordellbetreiber beantragte für seine ausländischen Sexarbeiterinnen Kurzarbeitsentschädigung. Das Bundesgericht winkt ab.
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25.06.2021, 12:17
25.06.2021, 13:28
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Für ausländische Sexarbeiterinnen mit einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten erhalten Sex-Clubs keine Covid-19-Kurzarbeitsentschädigung. Dies hat das Bundesgericht entschieden und dem Thurgauer Amt für Wirtschaft und Arbeit recht gegeben.
Im konkreten Fall hatte ein Sex-Club im Kanton Thurgau im April 2020 eine Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht. Vom 17. März bis am 5. Juni 2020 war der Betrieb wegen der bundesrätlichen Corona-Massnahmen geschlossen. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Der Club stellte das Gesuch um Entschädigung für 30 Sexarbeiterinnen. Die Frauen waren im sogenannten Meldeverfahren in der Schweiz angemeldet. Diese Möglichkeit besteht für Angehörige von EU/EFTA-Staaten und sie erlaubt einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen. Danach soll ein Kurzaufenthalt von maximal einem Monat angehängt werden können, wie aus dem Urteil hervorgeht.
Darin heisst es weiter, dass zwischen dem Club und den Sexarbeiterinnen kein eigentlicher Arbeitsvertrag besteht, weil die Frauen selbst bestimmen, wo, wie und wie lange sie arbeiten. Der Club kann sie nicht zwingen, Kunden anzunehmen. Das Bundesgericht erachtet die Tätigkeit als Arbeit auf Abruf des Kunden.
Mindestens sechs Monate angestellt
Zwar habe der Bundesrat in der Covid-19-Verordnung zur Arbeitslosenversicherung Erleichterungen in Bezug auf Arbeitnehmerinnen auf Abruf festgelegt, hält die erste sozialrechtliche Abteilung in Luzern fest. Voraussetzung für eine Kurzarbeitsentschädigung sei jedoch, dass die entsprechenden Personen seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeiteten, das Kurzarbeit anmeldet.
Die ausländischen Sexarbeiterinnen erfüllten diese Bedingung aufgrund der möglichen Aufenthaltsdauer im Meldeverfahren nicht. Ausserdem sei Sinn und Zweck der hier massgebenden Verordnung nicht die Deckung von Umsatzeinbussen eines Betriebs, sondern der Erhalt von Arbeitsplätzen. Weil die Kunden und nicht der Sex-Club die Sexarbeiterinnen bezahle, käme die Kurzarbeitsentschädigung allein dem Club zugute, was nicht das Ziel der Verordnung sei.
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