Die baselstädtische Stimmbevölkerung kann über die kantonale Volksinitiative «Grundrechte für Primaten» abstimmen. Das Bundesgericht hat diese am Mittwoch in Lausanne für gültig erklärt.
Das Bundesgericht wies mit vier zu eins Stimmen eine Beschwerde von sechs Personen gegen ein Urteil des Basler Verfassungsgerichts vom 15. Januar 2019 ab. Dieses hatte im Gegensatz zur Basler Regierung und dem Grossen Rat entschieden, dass die Initiative zulässig sei und ein Kanton «in Bezug auf seine eigenen Organe einen strengeren Tierschutz einführen» dürfe.
Die Volksinitiative der Denkfabrik «Sentience Politics» verlangt, dass die kantonale Verfassung mit einem Artikel für das «Recht von nichtmenschlichen Primaten auf Leben und auf körperliche und geistige Unversehrtheit» ergänzt wird. Denn die heutigen Tierschutzgesetze trügen den Interessen von nichtmenschlichen Primaten, nicht zu leiden und nicht getötet zu werden, kaum Rechnung.
Die Beschwerdeführer argumentierten nun, dass die Initiative gegen Bundesrecht verstosse, weil der Tierschutz Bundessache sei. Ausserdem seien die Unterzeichnenden getäuscht worden, weil sie nicht auf die beschränkte Anwendbarkeit des Gesetzestextes auf kantonale und kommunale Organe aufmerksam gemacht worden seien. Die Initiative habe damit praktisch keinen Anwendungsbereich, weil weder die Kantone noch die Gemeinden Primaten hielten.
Mehr Rechte zulässig
Eine Mehrheit der Bundesrichter sah das aber anders: Kantone dürften über den von der Bundesverfassung garantierten Schutz hinausgehen. Die Initiative verlange ja nicht, dass die Grundrechte für Menschen auf Tiere angewendet würden, sondern die Einführung eines speziellen, für nicht-menschliche Primaten geltenden Rechten.
Ausserdem sei der Initiativtext so zu verstehen, dass nur die kantonalen und kommunalen Organe direkt verpflichtet würden, die Primaten zu schützen, nicht aber Private. Der Initiative könne so ein Sinn beigemessen werden, der die Initiative als gültig erscheinen lasse.
Die Beschwerdeführer müssen für die Gerichtskosten in der Höhe von 1’000 Franken aufkommen und den Beschwerdegegnern eine Entschädigung von 2’000 Franken bezahlen.