Heikle Dokumente Asylsuchende kritisieren die Schweiz – und fürchten um Angehörige

Von Jennifer Furer

1.9.2020

Mit einer Petition wehren sich Geflüchtete aus dem Iran gegen das Staatssekretariat für Migration (SEM). (Symbolbild)
Mit einer Petition wehren sich Geflüchtete aus dem Iran gegen das Staatssekretariat für Migration (SEM). (Symbolbild)
Keystone

In einer Petition wird dem Staatssekretariat für Migration (SEM) eine heikle Praxis im Umgang mit persönlichen Daten vorgeworfen. Die Behörde wiegelt ab – dementiert die Vorwürfe aber nicht vollumfänglich.

145 Geflüchtete aus dem Iran haben im ersten Halbjahr 2020 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Letztes Jahr waren es insgesamt knapp 500. Ein Drittel davon durfte damals in der Schweiz bleiben, die anderen Geflüchteten mussten zurück in ihr Herkunftsland.

Wenn ein Geflüchteter aus dem Iran ein Asylgesuch stellt, muss er verschiedene Dokumente einreichen – etwa ein Begründungsschreiben oder Papiere, die eine Gefährdung im Herkunftsland beweisen. Darunter befinden sich oft auch Gerichtsdokumente oder Vorladungen.

Bei der Überprüfung dieser Papiere auf ihre Echtheit und Glaubwürdigkeit soll das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine fragwürdige Praxis anwenden, wie es in einer kürzlich gestarteten Petition heisst, mit der sich iranische Geflüchtete gegen die Vorgehensweise der Behörde wehren.

Vertrauensanwälte sollen Dokumente prüfen

Das SEM soll Dokumente durch die Schweizer Botschaft in Teheran überprüfen lassen. Im Petitionstext heisst es: «Es gibt Hinweise, dass Vertrauenspersonen, die im Auftrag der Schweizer Behörden Dokumente der iranischen Asylsuchenden auf ihre Echtheit überprüfen, im Iran tätige Anwälte sind.»

Solche Anwälte würden zum «kleinen Kreis» der Vertrauensanwälte der iranischen Justizbehörden gehören. Nur diese hätten Zugang zu den Straf- beziehungsweise Sicherheitsverfahren.

Vertrauliche Daten weitergegeben?

Es sei allen klar, so die Petitionäre, dass die Gerichtsakten der verfolgten Personen auf diese Weise in die Hände der Sicherheitsbehörden und des Ministeriums für Nachrichtenwesen und Staatssicherheit – also des Geheimdiensts der Islamischen Republik Iran – gelangten.

«In der Schweiz gibt es Flüchtlinge, die bestätigen können, dass das SEM ihnen einen Brief geschickt und mitgeteilt hat, dass die eingereichten Gerichtsdokumente von einem Vertreter im Iran überprüft worden sind», heisst es in der Petition weiter.

Dies, obwohl einem während der Anhörung beim SEM erklärt werde, dass die Behörde die Angaben vertraulich behandle und keine Informationen weiterleite – auch nicht an die heimatlichen Behörden.

Keine Gnade

In den Dokumenten würden persönliche Angaben des Asylsuchenden wie Personalien, Name der Eltern und der Heimatort des Gesuchstellers stehen.

«Mit dieser Vorgehensweise schadet das SEM nicht nur den Flüchtlingen, die hier in der Schweiz sind», so die Petitionäre, «sondern gefährdet auch die Familienangehörigen im Heimatland, da das iranische Regime bei der Verfolgung politischer Gegner keine Gnade kennt.»

SEM bestätigt Zusammenarbeit mit Anwälten

Reto Kormann, stv. Leiter Stabsbereich Information und Kommunikation beim SEM, bestätigt schriftlich gegenüber «Bluewin», dass man auf die Unterstützung und Einschätzung schweizerischer Vertretungen im Ausland zurückgreife, um komplexe Sachverhalte bei gewissen Asylverfahren besser verstehen zu können. «Die Abklärungen der Vertretungen finden teilweise in Zusammenarbeit mit Anwälten vor Ort statt», so Kormann.

Diese Informationsquellen dienten dem SEM dazu, Asylgesuche besser beurteilen zu können, sagt der SEM-Sprecher. Die Abklärungen vor Ort seien als Teil des Entscheidungsfindungsprozesses bei Asylverfahren zu verstehen. «Sie werden nur bei einem kleinen Teil der Asylverfahren angewendet», so Kormann. Eine Zahl nennt der SEM-Sprecher nicht.

Petition sei «allzu pauschal»

Auf die Frage, ob bei dieser Vorgehensweise Daten von Asylsuchenden in Umlauf geraten können, wiegelt Kormann ab. «Nach Massgabe des Artikels 97 im Asylgesetz dürfen keine Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden.» Auch über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.

Eine Ausnahme besteht jedoch: Die Organisation, welche für die Ausreise eines abgewiesenen Asylsuchenden zuständig ist, kann laut SEM-Sprecher Kormann mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen. Dies, um die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen. Voraussetzung für die Kontaktaufnahme ist, dass eine Flüchtlingseigenschaft in erster Instanz verneint wurde.

Zur Petition sagt Kormann, dass diese «allzu pauschal» gehalten sei – und er schreibt weiter: «Gerne erinnern wir daran, dass unter avvaz.org jede und jeder mit jedwelcher Überzeugung und jedwelchen Behauptungen eine Petition lancieren kann.»

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