Bundesverwaltungsgericht Akten zur Kampfjet-Beschaffung bleiben unter Verschluss

zs, sda

20.4.2023 - 12:00

Die Schweiz beschafft 36 Kampfflugzeuge vom Typ F-35A 
Die Schweiz beschafft 36 Kampfflugzeuge vom Typ F-35A 
Archivbild: Keystone

Die Öffentlichkeit bekommt keinen Zugang zu den Evaluationskriterien der Kampfjet-Beschaffung. Gleiches gilt für den Bericht zu Lärmmessungen der Flugzeuge. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Keystone-SDA, zs, sda

Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • Das Bundesverwaltungsgericht urteilt, dass Armasuisse und Empa die Einsicht in Unterlagen verweigern durften.
  • Ein Journalist hatte 2021 um Einsicht in die Evaluationskriterien ersucht. Einen Monat später wurde bei der Empa um Einblick in den Bericht zu den Lärmmessungen ersucht.
  • Laut dem Gericht haben sich die Vorinstanzen zu Recht auf einen Vorbehalt im Öffentlichkeitsgesetz berufen.

Ein Journalist hatte im August 2021 beim Bundesamt für Rüstung (Armasuisse) auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes um Einsicht in die Evaluationskriterien ersucht. Gut einen Monat später wurde bei der Eidgenössischen Materialsprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) das Begehren bezüglich des Berichts zu den Lärmmessungen eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den am Donnerstag veröffentlichten beiden Urteilen zum Schluss, dass sowohl die Armasuisse, als auch die Empa die Einsicht in die Unterlagen verweigern durfen. Bei Rüstungsbeschaffungen habe der Gesetzgeber die Vertraulichkeit über das sonst im Beschaffungswesen geltende Transparenzgebot gestellt.

Spezialgesetz geht vor

Die beiden Vorinstanzen hätten sich zu Recht auf einen Vorbehalt im Öffentlichkeitsgesetz berufen. Dieser besagt, dass vom Grundsatz des öffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten des Bundes abgewichen werden dürfe, wenn spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze eine andere Regelung vorsehen würden.

Eine solche Bestimmung ist vorliegend im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) beziehungsweise in der hier massgebenden alten Fassung des BöB gegeben. So unterliegen Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee nicht dem Beschaffungsgesetz.

Damit gelten für solche Geschäfte nicht die Regeln, die sonst bei der Vergabe von Aufträgen durch den Bund für Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Wettbewerb sorgen sollen. Vielmehr dürfen Rüstungsaufträge gemäss den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in so genannten Einladungsverfahren vergeben werden.

Damit werde Konkurrenten die Möglichkeit der Beschwerde gegen eine bestimmte Vergabe genommen. Dies diene jedoch der erhöhten Vertraulichkeit, die bei Rüstungsgeschäften einen hohen Stellenwert einnehme. Die innere und äussere Sicherheit der Schweiz überwiege zudem das Interesse der Gesuchsteller und damit der Öffentlichkeit an der Einsicht in die geforderten Unterlagen.

Das weniger gewichtige öffentliche Interesse an der Transparenz von Rüstungsbeschaffungen und mitunter auch an einer guten Amtsführung lässt sich laut Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen auf andere Weise gewährleisten – namentlich durch die parlamentarische Aufsicht.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie können ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-839/2022 vom 5.4.2023 und A-1526/2022 vom 12.4.2023)