Bundesanwalt Bundesanwalt will Lohnkürzung anfechten

SDA

1.4.2020 - 14:06

Will gegen eine Lohnkürzung vorgehen: Bundesanwalt Michael Lauber. (Archivbild)
Will gegen eine Lohnkürzung vorgehen: Bundesanwalt Michael Lauber. (Archivbild)
Source: KEYSTONE/PETER SCHNEIDER

Bundesanwalt Michael Lauber hat gegenüber dem Bundesstrafgericht Rekurs gegen die wegen mutmasslicher Amtspflichtverletzungen verfügte Lohnkürzung angekündigt. Er werde die Verfügung mit seiner Rechtsvertretung anfechten, teilte er mit.

Aus dem Schreiben an das Gericht in Bellinzona vom 19. März zitierten am Mittwoch die Zeitungen von «CH Media». Das Dokument lag auch der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vor.

Der 54-Jährige betonte in dem Schreiben, dass die Verfügung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) vom 2. März im Disziplinarverfahren gegen ihn nicht rechtskräftig sei. Er bestreite die gegen ihn erhobenen «Behauptungen und Wertungen» vollumfänglich. Er bezeichnete einzelne Aussagen der Aufsicht als falsch und «eine reine Unterstellung». Er werde die Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechten.

Lauber kritisierte, weder ihm noch weiteren betroffenen Personen sei vor der Veröffentlichung das rechtliche Gehör gewährt worden. Auf welche rechtliche Grundlage die AB-BA die Veröffentlichung einer nicht rechtskräftigen Verfügung aus einem Disziplinarverfahren stütze, sei ihm nicht bekannt.

Lauber hat im Urteil der Aufsichtsbehörde in Verfahren rund um den Weltfussballverband Fifa Amtspflichten verletzt. Dem Bundesanwalt wird unter andrem vorgeworfen, Treffen mit dem Fifa-Präsidenten Gianni Infantino nicht protokolliert zu haben. Danach soll er unter anderem gegenüber der Aufsicht mehrfach die Unwahrheit gesagt und die Untersuchung gegen ihn behindert haben.

Die Aufsicht verfügte als Disziplinarmassnahme bei Lauber eine Lohnkürzung von acht Prozent für die Dauer eines Jahres, was bei einem Jahreslohn von knapp 300'000 Franken rund 24'000 Franken entspricht. Die Lohnkürzung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Beschwerde hätte ursprünglich bis spätestens Anfang April eingehen müssen. Aufgrund des Fristenstillstands wegen der Coronavirus-Epidemie wurde die Frist bis Ende Monat verlängert.

Zurück zur Startseite