Am Flughafen Bundesgericht rügt übertriebene Körperkontrolle der Zürcher Polizei

üPhilipp Dahm

29.1.2020

Das Bundesgericht in Lausanne.
Das Bundesgericht in Lausanne.
Bild: Keystone

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Polizei nicht standardmässig verlangen darf, dass sich Menschen für eine Leibesvisitation ausziehen, bevor sie in eine unbewachte Zelle gebracht werden. 

Die Polizei darf nicht standardmässig verlangen, dass sich Menschen für eine Leibesvisitation nackt ausziehen, bevor sie in eine unbewachte Zelle gebracht werden. Das hat das Bundesgericht in einem Leiturteil entschieden.

Durch eine Leibesvisitation und allenfalls die Kontrolle von Körperöffnungen wird gemäss der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Mensch in seiner Intimität und Würde beeinträchtigt. Dies schreibt das Bundesgericht in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Grundsätzlich würden durch eine körperliche Durchsuchung Grundrechte der betroffenen Person verletzt. Dies bedeute aber nicht, dass eine Leibesvisitation deshalb per se nicht zulässig sei. Um die Sicherheit von Polizei und der betroffenen Person selbst zu gewährleisten, sei eine Leibesvisitation unter Umständen notwendig.

Fluggast aus London gefilzt

Und genau diese Umstände seien in jedem Fall zu berücksichtigen und die Kontrolle jeweils anzupassen. Im konkreten Fall hatte die Kantonspolizei Zürich einen aus London kommenden Passagier am Flughafen Zürich festgenommen. Dem Mann wird vorgeworfen, Daten beschädigt zu haben.

Bei der Leibesvisitation musste sich der Mann ausziehen und in die Hocke gehen. Dabei durfte er jeweils die Kleider des Ober- beziehungsweise Unterkörpers anbehalten. Der Betroffene legte dagegen erfolglos Beschwerde beim Obergericht Zürich ein. Er rügte, die Leibesvisitation sei unverhältnismässig gewesen. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.

Das Bundesgericht gibt ihm Recht. Die Festnahme war für den Mann überraschend erfolgt und ihm wird kein Gewaltdelikt vorgeworfen. Zudem hatte er vor seinem Abflug am Flughafen London die Sicherheitskontrolle passieren müssen. Er hatte sich ausserdem kooperativ gezeigt.

Grundsatz der Verhältnismässigkeit

In einem solchen Fall hätte es gemäss Bundesgericht gereicht, wenn die Polizisten den Mann – allenfalls unter Einsatz technischer Hilfsmittel – über den Kleidern abgetastet hätten. Bevor sie ihn in die Zelle brachten, hätten sie ihm zudem Schnürsenkel und Gürtel abnehmen können.

Das Obergericht Zürich hatte in seinem Urteil die Praktikabilität des Dienstbefehls hervorgehoben, wonach immer eine Leibesvisitation vor der Verbringung in eine Zelle vorzunehmen sei. Das Bundesgericht räumt ein, dass es für die Polizisten einfacher sei, wenn sie sich keine Gedanken zur Verhältnismässigkeit machen müssten.

Sie kommen jedoch zum Schluss, dass Praktikabilität nicht zulasten eines effektiven Grundrechtsschutzes gehen dürfe. Polizisten seien zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit verpflichtet.

(Urteil 1B_115/2019 vom 18.12.2019)

Bilder des Tages

Zurück zur Startseite