Strengere Regeln Das gilt seit Montag an der Grenze und nach der Einreise

Von Von Gil Bieler

20.9.2021

An den Schweizer Grenzen – wie hier in Rheinfelden – gelten bald neue Bestimmungen.
An den Schweizer Grenzen – wie hier in Rheinfelden – gelten bald neue Bestimmungen.
Bild: Keystone

«Den Covid-Test, bitte»: Ab heute gilt an der Schweizer Grenze ein verschärftes Einreiseregime. Was sich für Geimpfte ändert und was für Ungeimpfte gilt – die Neuerungen im Detail. 

Von Von Gil Bieler

20.9.2021

Wieso verschärft der Bundesrat die Einreisebestimmungen überhaupt?

Begründet wird das mit der Sorge, dass durch die Reisetätigkeit die Infektionszahlen wieder ansteigen. Der Bundesrat hat dabei vor allem die Herbstferien im Blick – und beruft sich auf Erfahrungen nach den Sommerferien, wie Bundesrat Alain Berset vor den Medien erklärte

Okay, beginnen wir bei ungeimpften Personen: Was ändert sich für sie?

Alle, die weder geimpft noch genesen sind, müssen bei der Einreise einen negativen Corona-Test vorweisen können. Das gilt unabhängig vom Transportmittel. Zugelassen sind dabei PCR- und Antigen-Tests.

Und nach der Einreise?

Nach vier bis sieben Tagen in der Schweiz müssen die Betroffenen einen weiteren Test machen lassen. Dessen Resultat muss der zuständigen kantonalen Stelle übermittelt werden.

Wer bezahlt dafür?

Die Tests müssen die Betroffenen selber berappen. Ausnahmen gelten für Personen, die sich wegen gesundheitlicher Gründe nicht impfen lassen können.

Was, wenn jemand an der Grenze keinen Test vorweisen kann?

Dann wird eine Ordnungsbusse von 200 Franken fällig. Einreisen dürfen die Betroffenen trotzdem, sie werden aber dazu «aufgefordert, sich zeitnah testen zu lassen», schreibt der Bundesrat.

Wer kontrolliert das alles?

An der Grenze: der Zoll und allenfalls zuständige Polizeien. Sie setzen dabei auf Stichproben. Ob man sich nach der Einreise ein zweites Mal testen lässt, müssen die Kantone kontrollieren. Auch hier werden Stichproben empfohlen. Fluggesellschaften und Busunternehmen im Fernverkehr müssen überprüfen, ob die Passagiere über die nötigen Dokumente verfügen.

Und was ändert sich für Geimpfte?

Nicht so viel: Geimpfte – und auch genesene – Personen sind von der Testpflicht befreit. Sie müssen aber ein Covid-Zertifikat oder einen anderen gültigen Nachweis vorlegen können. Und: Sie müssen ein Einreiseformular ausfüllen, das sogenannte SwissPLF.

Wie bitte, ein Einreiseformular?

Korrekt. Alle Einreisenden – unabhängig vom Impfstatus – müssen die Passenger Locator Form (SwissPLF) ausfüllen. Das galt für Flugpassagiere übrigens bereits bis anhin.

Nach Ferienrückkehr sind zwei Tests vorgeschrieben

Nach Ferienrückkehr sind zwei Tests vorgeschrieben

Für Personen, die nicht von Covid-19 genesen oder nicht geimpft sind, wird die Einreise in die Schweiz ab Montag umständlicher und auch teurer. Sie müssen bei der Einreise einen negativen Test vorzeigen. Vier bis sieben Tage später wird ein zweiter Test fällig.

17.09.2021

Wo finde ich dieses Formular?

Auf dieser Website, denn es ist ein elektronisches Formular. Wer es ausgefüllt hat, erhält einen QR-Code per E-Mail zugestellt, der bei der Einreise vorgewiesen werden kann. Man kann das Formular auch ausdrucken und in Papierform vorweisen, die Vorlagen gibt es hier.

Und wofür braucht es dieses Formular?

Damit die Kantone stichprobenartig überprüfen können, ob jemand den zweiten Test nach der Einreise auch gemacht hat.

Was ist, wenn jemand mit positivem Testergebnis einreisen will?

«Einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person kann die Einreise selbstverständlich nicht verweigert werden», hält das Bundesamt für Gesundheit (BAG) fest. Betroffene müssten sich aber direkt in Isolation begeben und sich innerhalb von zwei Tagen beim Kantonsarzt melden. Eine Busse gibt es für einen positiven Test aber nicht.

Gibt es Ausnahmen von diesen Auflagen?

Keine Regeln ohne Ausnahme. Von der Test- und Formularpflicht befreit sind alle, die ohne Zwischenhalt durch die Schweiz reisen. Auch wer «beruflich Güter oder Personen befördert», ist ausgenommen, sprich: Busfahrer oder LKW-Chauffeure. Dasselbe gilt für Grenzgänger*innen und Personen, die aus Grenzgebieten einreisen.

Was genau sind denn «Grenzgebiete»?

Die grenznahen Regionen würden grosszügig bemessen, sagte Michael Berger, Rechtsexperte des BAG, an der Medienkonferenz vom Freitag. So gilt etwa das gesamte süddeutsche Bundesland Baden-Württemberg als Grenzregion. Bundesrat Alain Berset ergänzte: «In den meisten Grenzregionen im Ausland ist die Durchimpfungsrate höher als in der Schweiz. Man könnte sagen, dass wir für unsere Nachbarn eine grössere Gefahr darstellen als sie für uns.»

Spielt es eine Rolle, ob ich in einen Grenzkanton oder bis in die Innerschweiz fahre?

Nein, innerhalb der Schweiz werden keine regionalen Unterschiede gemacht.

Was ist mit Kindern?

Für alle Kinder unter 16 Jahren entfällt die Testpflicht.

Welche Imfpstoffe werden anerkannt?

Alle in der Schweiz zugelassenen Impfstoffe, also Pfizer-Biontech, Moderna und Johnson & Johnson. Auch die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen oder auf der WHO-Liste geführten Impfstoffe berechtigen zur Einreise, zum Beispiel Astrazeneca.

Und wenn jemand mit einem anderen Impfstoff geimpft wurde?

Dann muss er oder sie sich testen lassen, sagte Alain Berset vor den Bundeshausmedien. Das gelte etwa beim russischen Vakzin Sputnik V.

Spielt es eine Rolle, ob ich in der Schweiz oder im Ausland geimpft wurde?

Nein. Entscheidend ist, dass der verwendete Impfstoff anerkannt ist und dass die Impfung vollständig vorgenommen wurde.

Was ändert sich beim Covid-Zertifikat?

Ab dem 20. September können auch Tourist*innen ein Covid-Zertifikat erlangen, damit sie in der Schweiz z. B. ins Restaurant gehen können. Konkret gilt dieses Recht für alle Personen, die im Ausland geimpft sind und die in der Schweiz Wohnsitz haben oder die auch nur in die Schweiz einreisen. Ihnen soll so die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht werden.

Wie kommt eine Touristin zu ihrem Covid-Zertifikat?

Über die zuständige Stelle in dem Kanton, in dem sie sich vorübergehend aufhält.

Sind die Kantone denn schon bereit?

Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 10. Oktober. Bis dahin müssen die Kantone ein entsprechendes System ausarbeiten und die zuständige Stelle benennen. Tobias Bär, Mediensprecher der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, meint auf Anfrage von «blue News»: «Diese Frist scheint realistisch zu sein.»

Und wenn ein Tourist bereits im Land ist, der zuständige Kanton aber noch nicht parat ist?

Kein Problem: In der Übergangsfrist erhält er auch mit einem anderen Impfnachweis – wie etwa dem Impfbüchlein – Zutritt zum Restaurant.

Transparenzhinweis: Dieser Artikel wurde am Freitag, 17. September 2021, zum ersten Mal publiziert.