Schweiz - EUEconomiesuisse begrüsst Idee eines Schiedsgerichts
SDA
18.1.2018 - 16:29
Für den Wirtschaftsdachverband Economiesuisse wäre beim institutionellen Rahmenabkommen ein von der EU-Kommission ins Spiel gebrachte Schiedsgericht die beste Lösung. Dies sagte Präsident Heinz Karrer am Donnerstag in Bern.
Eine derartige paritätische und je nach Fall zusammengesetzte Einrichtung würde die politische Akzeptanz eines Rahmenabkommens mit der EU innenpolitisch erhöhen, gab sich Karrer überzeugt.
Wie die NZZ am Donnerstag berichtete, hatten Unterhändler den neuen Ansatz eines Schiedsgerichts ins Spiel gebracht. EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker soll bereits bei seinem Besuch in Bern im letzten November von Flexibilität bei der Streitbeilegungsfrage gesprochen haben.
Mit dieser neuen Idee sollen die in der Schweiz verpönten "fremden Richter" aus dem Fokus genommen werden. Vorgesehen wäre ein dreiköpfiges Schiedsgericht mit Richtern aus der EU und der Schweiz. Dieses Schiedsgericht käme dann ins Spiel, wenn sich die EU und die Schweiz bei der Auslegung der Abkommen im so genannten "Gemischten Ausschuss" nicht einigen könnten.
Auch hier EU-Richter im Spiel
Betrifft der Streitfall Recht, das nicht direkt EU-Recht ist, dann kann das Schiedsgericht entschieden. Das könnte etwa die Ventilklausel sein oder die flankierenden Massnahmen.
Geht es hingegen um EU-Recht, müsste das Schiedsgericht zwingend den EU-Gerichtshof (EuGH) nach seiner Meinung anfragen, bevor es sich mit dem Streitfall befasst. Hier kämen also spätestens die EU-Richter wieder ins Spiel.
In der EU gibt es dieses Prozedere bereits unter dem Begriff "Vorabentscheidungsverfahren". Hierbei fragen nationale Gerichte den EuGH an, wie das in ihren Fällen betroffene EU-Recht ausgelegt werden muss. Die nationalen Gerichte können dann ihre Urteile fällen, müssen sich aber zwingend an die Auslegung des EuGH halten.
Würde sich die Schweiz und die EU für dieses Modell entscheiden, könnte die EU - oder aber auch die Schweiz - Ausgleichsmassnahmen ergreifen, würde sich der Vertragspartner nicht an den Schiedsspruch halten.
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